Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

44 1858. 
Die Anforderung des zum Betriebe des Nahrungszweiges erforderlichen Vermö- 
gens soll, nach Abzug der Schulden und des zu entrichtenden Bürger- oder Nachbargel- 
des und ohne Einrechnung der Kleider und der Leibwäsche, nicht höher gestellt werden, 
als in Städten bei Taglöhnern bis zu 175 Fl. = 100 Thlr., bei allen übrigen Per- 
sonen bis zu 875 Fl. = 500 Thlr., in ländlichen Gemeinden überhaupt bis zu 262 Fl. 
30 Kr. = 150 Thlr. 
Wird die Aufnahme von verheiratheten Personen oder wird sie zum Zwecke der 
Verheirathung mit einer Gemeindeangehörigen nachgesucht, so ist das eigenthümliche 
schuldenfreie Vermögen beider Ehegatten, bezüglich Verlobten zusammenzurechnen. 
Die Aufnahme tritt aber in letzterem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn die 
Ehe geschlossen ist. 
Art. 31. 
An Bürger oder Nachbargeld wird von Solchen, welche der Gemeinde nicht au- 
gehören, zur Gemeindecasse erhoben: 
1) in Gemeinden von 3000 Einwohnern oder mehr nicht über 70 fl. = 40 Thlr.; 
2 in Gemeinden von 1000 bie 9000 Einwohnern nicht über 43 fl. 45 Kr. = 25 Thlr.; 
3) in Gemeinden unter 1000 Einwohnenn nicht über 17 fl. 30 Kr. = 10 Thlr. 
Die Feststellung des Bürger= oder Nachbargeldes auf einen geringeren Betrag 
bleibt jeder Gemeinde nach den Verhältnissen des Ortes überlassen. 
Hat der Einziehende Familie, so erwirbt derselbe durch seine Aufnahme als Bür- 
Her oder Nachbar für diese zugleich die Gemeindeangehörigkeit; er hat jedoch außer dem 
von ihm selbst zu entrichtenden Bürger-oder Nachbargelde für seine Ehefrau die Hölste 
und für jedes seiner miteingezogenen noch in seinem Brode stehenden Kinder den fünften 
Theil des vorschristsmäßigen Bürger-oder Nachbargeldes zu entrichten. 
In diesem Bürger= oder Nachbargelde sind alle für Enverbung des Bürger- oder 
Nachbarrechts zu leistenden Abgaben einschließlich des frühern Einzugsgeldes, jedoch 
mit Ansnahme der geseßlich zulässigen Sporteln, begriffen und finden daneben außer 
einem - Einkaufsgelde (Art. 33) andere Leistungen zu bestimmten Zwecken 
ni 
s Art. 32. 
Sucht eine Frauensperson die Aufnahme zum Zwecke ihrer Verheirathung mit 
einem Bürger oder Nachbar in der Gemeinde nach, so hat dieselbe nur die Gemeinde- 
angehörigkeit zu erwerben, die ihr nicht versagt werden kann, wenn sie das im Art. 29 
vorgeschriebene Leumundszeugniß beibringt, ihr Verlobter, beim Nichtvorhandensein
	        
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