Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

6 1858. 
Art. 36. 
Das Bũrger- oder Nachbarrecht wird ferner begrũndet durch definitive (unwider- 
rufliche) Anstellung im Hof., Staats., Kirchen- und Schuldienste, als Advokat und 
Arzt an dem bei der Anstellung oder Versetzung von der vorgesetzten Behörde als 
Wohnsitz zugewiesenen Orte und durch definitive Anstellung als Militärperson mit 
Officiersrang an dem Orte der Stationirung. 
Von der Entrichtung eines Bürger, oder Nachbargeldes sind die Angestellten be- 
freit, sie müßten denn an ihrem amtlichen Wohnsitze oder Stationsorte ein Wohnhaus 
errichten oder erwerben, in welchem Falle sie das Bürger-oder Nachbargeld in derselben 
Höhe wie die Heimathsberechtigten (Art. 35) zu entrichten haben. 
Die Begründung des Bürger= oder Nachbarrechts durch ösftentliche Anstellung hat 
für die Familie des Angestellten die Gemeindeangehörigkeit im Orte der Anstellung stets 
ohne Weiteres zur Folge. 
Wegen der Theilnahme an den besonderen Bürger= oder Nachbarnutzungen kommen 
die Bestimmungen des Art. 33 zur Anwendung. 
Art. 37. 
Das Bürger= oder Nachbarrecht kann von einer und derselben Person in mehreren 
Gemeinden envorben und gleichzeitig besessen werden. 
Das Bürger, oder Nachbarrecht muß envorben werden von Denjenigen, 
1) welche auf irgend eine Art einen selbständigen Nahrungsstand in der Gemeinde 
begründen wollen (vergl. aber Ark. 46); 
2) welche im Gemeindebezirke Wohngebäude errichten oder eigenthümlich enwerben. 
Diejenigen Gemeindcangehörigen, welche erst jetzt einer Gemeinde zugewiesen 
werden (Art. 3) und sich in solchen Verhältnissen befinden, daß sie nach Inhalt dieses 
Gesetzes das Bürger, oder Nachbarrecht erwerben müssen, sind als auf Grund des Ge- 
sebes ohne Weiteres und ohne Erlegung eines Bürger= oder Nachbargeldes in den 
Bürger= oder Nachbarverband und in das Bürher, oder Nachbarrecht der betreffenden 
(Gemeinde eingetreten anzusehen. 
Wegen der grsetn Büder oder Nachbarnutzungen gelten aber auch bei ihnen 
die Vorschristen des Art. 3 
Ausnahmsweise sind rnnenopenenen, welche zwar einen selbstständigen, jedoch 
nur nothdürftigen Nahrungsstand begründen, 3. B. welche sich durch Taglohn, geringe 
Höckerei u. s. w. nähren, zur Erwerbung des Bürger-oder Nachbarrechts nichtverpflichtet.
	        
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