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Art. 36.
Das Bũrger- oder Nachbarrecht wird ferner begrũndet durch definitive (unwider-
rufliche) Anstellung im Hof., Staats., Kirchen- und Schuldienste, als Advokat und
Arzt an dem bei der Anstellung oder Versetzung von der vorgesetzten Behörde als
Wohnsitz zugewiesenen Orte und durch definitive Anstellung als Militärperson mit
Officiersrang an dem Orte der Stationirung.
Von der Entrichtung eines Bürger, oder Nachbargeldes sind die Angestellten be-
freit, sie müßten denn an ihrem amtlichen Wohnsitze oder Stationsorte ein Wohnhaus
errichten oder erwerben, in welchem Falle sie das Bürger-oder Nachbargeld in derselben
Höhe wie die Heimathsberechtigten (Art. 35) zu entrichten haben.
Die Begründung des Bürger= oder Nachbarrechts durch ösftentliche Anstellung hat
für die Familie des Angestellten die Gemeindeangehörigkeit im Orte der Anstellung stets
ohne Weiteres zur Folge.
Wegen der Theilnahme an den besonderen Bürger= oder Nachbarnutzungen kommen
die Bestimmungen des Art. 33 zur Anwendung.
Art. 37.
Das Bürger= oder Nachbarrecht kann von einer und derselben Person in mehreren
Gemeinden envorben und gleichzeitig besessen werden.
Das Bürger, oder Nachbarrecht muß envorben werden von Denjenigen,
1) welche auf irgend eine Art einen selbständigen Nahrungsstand in der Gemeinde
begründen wollen (vergl. aber Ark. 46);
2) welche im Gemeindebezirke Wohngebäude errichten oder eigenthümlich enwerben.
Diejenigen Gemeindcangehörigen, welche erst jetzt einer Gemeinde zugewiesen
werden (Art. 3) und sich in solchen Verhältnissen befinden, daß sie nach Inhalt dieses
Gesetzes das Bürger, oder Nachbarrecht erwerben müssen, sind als auf Grund des Ge-
sebes ohne Weiteres und ohne Erlegung eines Bürger= oder Nachbargeldes in den
Bürger= oder Nachbarverband und in das Bürher, oder Nachbarrecht der betreffenden
(Gemeinde eingetreten anzusehen.
Wegen der grsetn Büder oder Nachbarnutzungen gelten aber auch bei ihnen
die Vorschristen des Art. 3
Ausnahmsweise sind rnnenopenenen, welche zwar einen selbstständigen, jedoch
nur nothdürftigen Nahrungsstand begründen, 3. B. welche sich durch Taglohn, geringe
Höckerei u. s. w. nähren, zur Erwerbung des Bürger-oder Nachbarrechts nichtverpflichtet.