1858. n
Art. 39.
Von der Verpflichtung zur Gewinnung des Bürger= oder Nachbarrechts bei dem
eigenthümlichen Erwerbe eines Wohnhauses sinden folgende Ausnahmen Statt:
1) wenn der Besitz eines Wohnhauses dem Staate, dem Domänen-Fiskus, einer
Stiftung, Corporation oder überhaupt einer juristischen Person anfällt, welche als
solche (Art. 27, Nr. 1) der Fähigkeit zum Enverbe des Bürger oder Nachbamechts
entbehrt;
2) wemn der Besitz eines Wohnhauses einem Gemeindeangehörigen anfällt, welcher
wegen mangelnder rechtlicher Selbstständigkeit das Bürger- oder Nachbarrecht nicht
enwerben kann (Art. 27, Nr. 2), bis zu dem Zeitpunkte, wo derselbe, oder wenn der
Anfall an Mehrere erfolgt ist, einer von ihnen, die rechtliche Selbstständigkeit erlangt hat;
3) Nicht-Bürger oder Nachbarn, welche als Gläubiger des bisherigen Besitzers des
Wohnhauses dasselbe zu ihrer Befriedigung gerichtlich zugeschlagen erhalten, sind zur
Gewinnung des Bürger= oder Nachbamechts nur dann veryflichtet, wenn sie das
Wohnhaus innerhalb dreier Jahre, vom Zuschlage an gerechnet, nicht wieder veräußern;
4) in allen Fällen, auch wenn ein Wohnhaus von mehreren Personen gemeinschaft-
lich envorben wird, verpslichter dessen Erwerk für sich allein nur zur einmaligen Gewin-
nung des Bürger- oder Nachbarrechts, berechtigt aber auch die mehreren Enwerber nur
zur gemeinschaftlichen einmaligen Ausübung desselben;
5) erwirbt Jemand außer dem sreiwilligen Kaufe ein Wohnhaus, bei dem keine der
unter Nr. 1, 2 und 3 bemerkten Vorauesetzungen zutrifft, so muß ihm zur Gewinnung
des Bürger, oder Nachbarrechts eine dreijährige Frist nachgelassen werden; "
6) Ausländer, welche, ohne in den diesseitigen Staatsverband übertreten zu wollen,
ein Wohnhaus erwerben, brauchen das Bürger, oder Nachbarrecht nicht zu erlangen.
Wenn in den Fällen unter Nr. 3 und 5 das Wohnhaus von einem Minderjährigen
enworben wird, so beginnt die dreijährige Frist erst von zeit der erlangten Volljährig-
keit. — Kommen in denselben Fällen die Personen, welche Wohngebäude ervorben
haben, der Verpflichtung zur Veräußerung oder zur Erwerbung des Bürger= oder
Nachbarrechts innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nach, so ist auf Antrag des
Gemeindevorstandes der sofortige zwangoweise Verkauf durch das zuständige Gericht zu
bewirken.
Es versteht sich von selbst, daß auch in Fällen, wo nach den obigen Bestimmungen
die aus dem Besibe eines Hauses folgende Verpflichtung zur Gewinnung des Bürger-