as 1858.
oder Nachbarrechts wegfällt oder ruht, die auf das fragliche Haus fallenden Gemeinde-
lasten ununterbrochen fortentrichtet werden müssen.
Art. 40.
Nach Erfüllung der Bedingungen in den Arkt. 28—33, 35 und 36 werden die
Bürger oder Nachbarn in ein zu diesem Zwecke zu haltendes Buch oder Verzeichniß ein-
getragen und haben dem Gemeindevorsande durch Handschlag auf getreue Erfüllung
der Bürger, oder Nachbarpflichten anzugeloben. — Mit dieser Handlung tritt die Auf-
nahme in den Bürger= oder Nachbarverband und der Eintritt in das Bürger= oder
Nachbarrecht in Krast. — Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in
glaubhafter Form auszufertigen.
Art. 41.
Das Bürger oder Nachbarrecht geht verloren:
1) durch Verlust der Staatsangehörigkeit;
2) durch Erlangung der Gemeindeangehörigkeit in einer andem Gemeinde oder, was
die in einem öffentlichen Amte Angestellten (#Art. 36) betrisft, durch Versetzung nach
einem anderen Orte, wenn nicht in beiden Fällen das Bürger= oder Nachbarrecht an
dem bisherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde desselben ausdrücklich vorbehalten
und zur Entrichtung der Gemeindeleistungen in demselben ein in der Gemeinde wohn-
haftes Gemeindeglied beaustragt worden ist;
3) im Falle dieses Vorbehalts durch drei Jahre lang unterbliebene Entrichtung der
dem Wehgezogenen als Gemeindrangehörigen obliegenden Leistungen nach vorhergegan-
gener Androhnng.
- Art. 42.
Den ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke habenden Bürgern oder Nach,
bam liegt außer den allgemeinen Verpslichtungen der Gemeindeangehörigen die beson-
dere Pflicht der Uebernahme von Gemeindeämtern und von Aufträgen zum Gemeinde.
besten ob, soweit nicht durch das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet sind.
Wer die Annahme einer Wahl ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund verweigert,
oder ohne einen solchen Grund ein übernommenes Amt niederlegt, verliert zur Strafe
sein Stimmrecht in der Gemeinde für den Zeitraum, für welchen er verpflichtet war, das
Amt zu übernehmen oder beizubehalten.