Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

as 1858. 
oder Nachbarrechts wegfällt oder ruht, die auf das fragliche Haus fallenden Gemeinde- 
lasten ununterbrochen fortentrichtet werden müssen. 
Art. 40. 
Nach Erfüllung der Bedingungen in den Arkt. 28—33, 35 und 36 werden die 
Bürger oder Nachbarn in ein zu diesem Zwecke zu haltendes Buch oder Verzeichniß ein- 
getragen und haben dem Gemeindevorsande durch Handschlag auf getreue Erfüllung 
der Bürger, oder Nachbarpflichten anzugeloben. — Mit dieser Handlung tritt die Auf- 
nahme in den Bürger= oder Nachbarverband und der Eintritt in das Bürger= oder 
Nachbarrecht in Krast. — Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in 
glaubhafter Form auszufertigen. 
Art. 41. 
Das Bürger oder Nachbarrecht geht verloren: 
1) durch Verlust der Staatsangehörigkeit; 
2) durch Erlangung der Gemeindeangehörigkeit in einer andem Gemeinde oder, was 
die in einem öffentlichen Amte Angestellten (#Art. 36) betrisft, durch Versetzung nach 
einem anderen Orte, wenn nicht in beiden Fällen das Bürger= oder Nachbarrecht an 
dem bisherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde desselben ausdrücklich vorbehalten 
und zur Entrichtung der Gemeindeleistungen in demselben ein in der Gemeinde wohn- 
haftes Gemeindeglied beaustragt worden ist; 
3) im Falle dieses Vorbehalts durch drei Jahre lang unterbliebene Entrichtung der 
dem Wehgezogenen als Gemeindrangehörigen obliegenden Leistungen nach vorhergegan- 
gener Androhnng. 
- Art. 42. 
Den ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke habenden Bürgern oder Nach, 
bam liegt außer den allgemeinen Verpslichtungen der Gemeindeangehörigen die beson- 
dere Pflicht der Uebernahme von Gemeindeämtern und von Aufträgen zum Gemeinde. 
besten ob, soweit nicht durch das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet sind. 
Wer die Annahme einer Wahl ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund verweigert, 
oder ohne einen solchen Grund ein übernommenes Amt niederlegt, verliert zur Strafe 
sein Stimmrecht in der Gemeinde für den Zeitraum, für welchen er verpflichtet war, das 
Amt zu übernehmen oder beizubehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.