1858. 40
2. VBon den Schutzgenossen.
Art. 43.
Schutzgenossen sind diejenigen, welche ohne der Gemeinde anzugehören, in selbst-
ständigen Verhältnissen
1) mit Genehmigung der Gemeindebehörde den zeitweiligen Aufenthalt in der Ge-
meinde nehmen, oder
2) weil sie bei einer landesherrlichen Behörde, Kirche oder Schule oder im Hosdienste
in Folge provisorischer Anstellung oder Zuweisung zeitweilig beschäfligt sind, einen sol-
chen nehmen müssen.
Art. 44.
Die Schußgenossen haben die Befugniß, an den öffentlichen zum allgemeinen
Gebrauche bestimmten Ortsanstalten Theil zu nehmen, und können während der
Dauer ihres Aufenthalts zu denjenigen Leistungen zum Gemeindebesten herangezogen
werden, welche den Gemeindeangehörigen überhaupt obliegen und mit dem ihnen ge-
währten Schutze und Vortheile im Zusammenhang stehen.
Art. 45.
Für die Ertheilung oder Erneuerung des Schutzgenossenrechts darf eine Gebühr
erhoben werden, die jedoch den Betrag von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. auf ein Jahr
einschließlich der Sporteln, nicht übersteigen soll. Die im Art. 43, Nr. 2 erwähnten
Schutzgenossen sind von dieser Gebühr frei.
Art. 46.
In Beziehung auf den Betrieb eines selbstständigen Erwerbszweiges von Seiten
auch der Schutzgenossen (Art. 38, Nr. 1) bewendet es bis zum Erlasse diesfallsiger be-
sonderer Bestimmungen bei den bestehenden Vorschriften und dem Herkommen. (Vergl.
88. 34 und 37 des Gesetzes vom 3. April 1846. — Ges. Samml. 1846. S. 27 f.)
Art. 47.
Das Schutgenossenrecht solcher, die mit Genehmigung der Gemeindebehörde
ihren zeitweiligen Aufenthalt in der Gemeinde genommen haben, wird verloren:
1) durch Ablauf der Zeit, auf welche es ertheilt worden ist;
2 durch Kündigung, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vor-
handensein oder Kenntniß dem Schubgenossen die Erlaubniß zum Aufenthalte hätte ver-
sagt werden können, oder wenn derselbe durch Mangel hinreichender Unterhaltsmittel
der Gemeinde lästig wird.