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Zweitrs Capitel.
Für städtische Gemeinden.
1. Bon der Gemeindeversammlung.
Die Gemeindeversammlung wird duch dee Gesammtheit der stimmberechtigten
Bürger gebildet. 5
Art. 53.
Stimmberechtigt sind alle Bürger, welche
1) das 21. Lebensjahr vollendet haben;
2) sich im Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte befinden;
3) nicht wegen eines die öffentliche Achtung entziehenden oder schmälernden Ver-
brechens verurtheilt sind, und endlich
4) directe Staatssteuern und, wenn in der Gemeinde directe Gemeindeabgaben
zu entrichten sind, auch diese zahlen.
Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu
u. den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren Bezirke sie Grundstücke
besitzen oder Gewerbe kreiben;
b. denjenigen Personen, welche in einer Gemeinde mehr als einer der drei höchst-
besteuerten Bürger an directen Staatsabgaben entrichten, ohne nach Vorstehendem schon
im Besitze des Stimmrechts zu sein und unter der Voraussetzung, daß die unter Nr. 1,
2 und 3 erwähnten allgemeinen Bedingungen des Stimmrechts bei ihnen vorhanden
sind. Es beschränkt sich dieses Stimmrecht jedoch auf die in der Gemeindever-
sammlung stattfindende Berathung über die Ausschreibung der sie mit betreffenden Ge-
meindeleistungen, einschließlich der Erhebungsweise und über deren unmittelbare Ver-
aulassung, sowie auf die Theilnahme an den Gemeindewahlen.
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte
1) abwesend ist, ohne sein Bürgerrecht verloren zu haben, insofern er nicht zur Aus-
übung seines Stimmrechts einen stimmsähigen Bürger gehörig bevollmächtigt und dem
Vorstande der Gemeindebehörde als ständigen Stellvertreter angezeigt hat,
2) öffentliches Allmosen, sei es an Geld, Kost oder Wohnung 2c., eupfängt,
3) seine über zwei Jahre rückständigen Staats= oder Gemeindeabgaben nicht berich-
tigt hat.
Fürstl. Schw. Audolfl. Gesetsamml. XIX. 10