Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 53 
Art. 60. 
Den Vorsit in der Versammlung führt derjenige, welcher dieselbe einberufen hat 
(Art. 56), in Person, bezüglich durch von ihm zu ernennende Stellvertreter, wenn 
die Zusammenberufung in mehreren Abtheilungen erfolgt (Art. 58). Der Vor- 
sitzende erösfnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt den Schluß. Er 
hat das Recht, diejenigen Mitglieder der Versammlung, welche Störungen veranlassen, 
zur Ordnung zu verweisen oder auch aus der Versammlung entfernen zu lassen; ebenso 
steht ihm in solchen Fällen das Recht zu., die Versammlung sofort zu schließen. — 
Wegen Störung der Ordnung der Versammlung dürfen neben den etwa verwirkten ge- 
richtlichen Strafen in jedem Falle von dem Vorsitzenden Geldbußen bis zu 3 Fl. 30 Kr. 
-2 Thlr. verfügt werden. 
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach den 
Gesetzen. 
Art. 61. 
Die Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses ist bedingt durch: 
1) gehörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversammlung, 
2) Gegenwart und Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der Stimmberech- 
tigten, 
(r eine die Hälfte der Abstimmenden übersteigende (absolute) Mehrheit der Stimmen, 
wenn nicht für einzelne Gegenstände etwas Anderes gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. 
Art. 89). 
Bei Stimmengleichheit wird die vorgelegte Frage als verneint angesehen. 
Eigenmächtiges Stimmensammeln durch Privatpersonen ist unzulässig und wir- 
kungslos, kann auch unter Umständen bei Strafe verboten werden. 
Art. 62. 
Erscheinen nicht zwei Drittheile der Stimmberechtigten, so ist eine zweite Ver- 
sammlung anzuordnen und wenn auch in dieser jene Zahl nicht zusammenkommt, so gilt 
das als gültiger Beschluß der Gemeinde, was die Mehrheit der erschienenen Stimm- 
berechtigten beschließt. 
Bei Stimmengleichheit gilt auch in diesem Falle die Frage als verneint. 
rt. 63. 
Die volle Gemeindeversammlung muf berufen werden: 
1) zur Vornahme der vorschriftsmäßigen Wahlen (Art. 67);
	        
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