Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

84 1858. 
2) wenn Kraft Gesetzes oder einer Verordnung eine öffentliche Verkündigung an die 
Gemeinde erfolgen soll, insofern diese nicht durch öffentliche Blätter oder auf andere 
in der Gemeinde gebräuchliche Weise mit gleicher Wirksamkeit erfolgen kann; 
3) wenn die Vornahme einer Handlung ausdrücklich an die Entscheidung der Ge- 
meindeversammlung gebunden ist; 
4) wenn von den höheren Behörden dle Vernehmung der Gemeindeversammlung an- 
geordnet wird, in welchem Falle das Verwaltungsamt die Gemeindeversammlung be- 
rust und leitet 
5) wenn neihemeinpebehöne die Zusammenberufung für räthlich hält G. B. Art. 102). 
Art. 64. 
Ueber die in einer Gemeindeversammlung vorgekommenen Verhandlungen, ins- 
besondere über die Abstimmungen und die gesaßten Beschlüsse, hat der Schriftführer 
der Gemeinde das Wesentliche in einem Protokolle niederzuschreiben und dabei zugleich 
genau anzugeben, wie den Ersordernissen der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 1) 
entsprochen worden ist. 
Das Protoboll ist, nachdem es vorher öfsentlich verlesen, und daß dieses geschehen, 
rd bemerkt worden, von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter- 
zeichnen. 
2. Von der Gemeindebehörde. 
a. Zusammensetzung. 
Art. 65. 
An der Spihze der städtischen Gemeinde steht der Stadtrath unter dem Vorsite des 
Bürgermeisters. Der Stadtrath besteht außer dem Bürgermeister 
1) in den Städten bis zu 1000 Eimvohnern aus vier Mitgliedern, 
2) in den Städten von 1000 bis 2500 Einwohnern aus sechs Mitgliedern, 
3) in den Städten mit mehr als 2500 Einwohnem aus acht Mitgliedern. 
Art. 66. 
In den Städten von mehr als 2500 Eimvohnem wird dem ersten Bürgermeister 
ein zweiter Bürgermeister beigeordnet, der gleichfalls Sitz und Stimme im stadträth- 
lichen Collegium erhält. Eo kann indeß mit landesherrlicher Genehmigung von der 
Wahl eines zweiten Bürgemeisters abgesehen werden.
	        
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