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Art. 71.
Von dem Ermessen des Bürgemmeisters hängt es ab, die Wähler nach Abtheilun-
gen (Art. 58) vorladen zu lassen.
rt. 77
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. Der (erste)
Bürgermeister führt in solchen den Vorsitz und handhabt die Ordnung.
Derselbe wählt aus der Wahlversammlung zwei bis sechs Mitglieder, welche mit
ihm den Wahlvorstand bilden und ihn im Wahlgeschäfte unterflützen.
Art. 73.
Der Bürgermeister eroffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlversammlung, ver-
kündigt den Zweck derselben, hebt die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen hewor
und fordert die erschienenen, in der Wahlliste vorzumerkenden, Wähler auf, so viele
Namen auf die an dieselben vertheilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel
eigenhändig und deutlich zu schreiben, als zu wählen sind (vergl. aber Art. 81).
Art. 74.
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Wähler persönlich in ein auf-
Vestelltes Gesäß gelegt. Zusendung der Wahlzetiel ist unzulässig. — Abstimmung durch
Bevollmächtigte ist nur denjenigen gestattet, welche ihr Stimmrecht überhaupt durch
solche (Art. 53. a u. b Art. 5.4, Nr. 1, Art. 55) ausüben können.
Art. 75.
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen
nicht zu erkennen sind, sind wirkungslos.
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beeinträchtigen
die Gultigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen Namen nicht. Wahl-
zettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet finden, sind nicht un-
gültig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge letzten zuviel geschriebenen Namen
nicht mitgezählt.
Art. 76.
Die Wähler sind besugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen.
Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vorsipende verliest die
abgegebenen Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 72) verzeichnen
die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden Zetteln. Dieselben
unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und Protokollführer das Protokoll.