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derjenige, welcher mehr als die Hälste der abgegebenen Stimmen (absolute Stimmen-
mehrheit) erhalten hat.
Hal die erste Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben, so wird
zur weitern Abstimmung geschritten, bei welcher nur denjenigen beiden Candidaten
Stimmen gegeben werden dürfen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen
erhalten hatten.
Sollten mehr als zwei Candidaten die meisten Stimmen gleichmäßig erhalten haben,
so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die engere Wahl über-
geben sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute Mehrheit und wenn bei dieser
zweiten Wahl abermals Stimmengleichheit vorhanden ist, so entscheidet das Loos.
Art. 82.
Ein Zwang zur Annahme der Wahl zum Bürgermeister findet nicht Statt.
Folgende Personen aber
1) Mitglieder und andere Beamte derjeuigen Behörden, durch welche der Staat das
Aussichtsrecht über die Gemeinden ausübt,
2) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten,
3) Personen des Soldatenstandes
können eine auf sie gesallene Wahl zum Bürgermeister nur dann annehmen, wenn sie
aus ihrem zeitherigen Amte, bezüglich aus dem Soldatenstande ausscheiden.
Art. 83.
Nach erfolgter Wahl müssen die Wahlacten dem Verwaltungsamte zur Einsicht und
Prüfung vorgelegt werden (Art. 78).
Att. 84.
Die Wahl der Bürgermeister erfolgt auf zwölf Jahre. Eine Wahl auf längere
oder auf Lebenszeit ist jedoch nicht ausgeschlossen. Zur Gültigkeit jeder Wahl ist landes-
herrliche Bestätigung erforderlich.
Wird nach Verwerfung der ersten Wahl die Bestätigung auch der zweiten versagt,
so Keht der Regierung das Recht zu, das Amt des Bürgermeisters auf Kosten der Stadt
durch einen Commissarius interimistisch verwalten zu lassen.
db. der andern Mitglleder des Stadtrathbs.
Art. 85.
Die anderen Mitglieder des Stadtraths werden auf sechs Jahre gewählt, jedoch
verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit.