1858. 59n
Nach Ablauf von drei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Die nach den ersten drei Jahren Ausscheidenden werden durch
das Loos bestimmt. Die Auoscheidenden können wieder gewählt werden.
6.
In den Stadtrath können solche Bũrger nicht gewählt werden, welche eine Stelle
bei einer zur Führung der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Ortspolizei
berufenen Behörde bekleiden.
Vater und Sohn, Schwiegewater und Schwiegersohn, sowie Brüder können nicht
Uleichzeitig Mitglieder des Stadtraths sein.
Art. 87.
Die Wahl zur regelmäßigen Ergänzung des Stadtraths findet in der Zeil vom
15. bis 30. November Statt. Zum Ersatz aupergewöhnlich ausgeschiedener Mitglieder
sind außer der Ordnung Wahlen vorzunehmen. Die Ergänzungswahlen sind nur auf
den Rest derjenigen sechs Jahre gültig, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.
A 88.
lrt.
Für das Wahlverfahren sind die Scinniigeni in den Artt. 72 ff. maßgebend.
Gewählt sind diejenigen, welche * ne#a Stimmen erhalten haben. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet das Lors. — Wenn einer von den mit gleichen Stimmen Ge-
wählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen will und kann, so ist dies vor
der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben ausscheidet und entweder der
andere mit gleichen Stimmen Gewählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder,
wenn deren mehrere sind, das Loos unter diesen entscheidet.
Art. 90.
Das Amt eines Mitgliedes des Stadtraths kann nicht ausgeschlagen werden, so-
bald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für
die häuglichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde (Art. 42).
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Hof= und Staatsdie-
nern, von Kirchen und Schuldienern, von Militärpersonen, von Nerzten und Wund-
ärzten, ingleichen von denjenigen Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie gefalle-
nen Wahl ein Gemeindeamt während der vorschriftsmäßigen Dienstzeit venvaltet, endlich
von denjenigen Bürgern, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben.
Hof= und Staatodiener, Kirchen= und Schuldiener, sowie Miltärpersonen bedürfen
zur Annahme der Waßl der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesezsamml. XIK.