ao 1858.
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht in-
zwischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt gleich nach
erfolgter Wahl auszuschlagen (Art. 42).
Art. 91.
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst der Stadt-
rath, sodann auf Berufung das Verwaltungsamt.
Art. 92.
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl aus und seine Ableh-
nungsgründe werden anerkannt, so 0 ·s eine neue Wahl angeordnet werden.
Nach vollendeter Wahl sind die aith dem Verwaltungsamte zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen (Art. 78).
Art. 94.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Stadtraths neu gewählten Mitglieder
treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl solgenden Jahres in ihr Amt;
die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit.
eeder andern Gemeindebeamten.
Gemeinde-oder Bezirksvorsteher werden aus der Reihe der nach Art. 68 wählba-
ren Bürger auf sechs Jahre von dem Stadtrathe gewählt.
Demselben steht auch die Wahl des Rechnungsführers, des Schriftführers und des
Dienerpersonals zu. Diese müssen nicht nothwendig Gemeindeangehörige sein. Soll
die Anslellung derselben auf Lebenczeit erfolgen, so ist die Genehmigung des Verwal-
tungsamtes erforderli
Der Mechnungsführer hat Caution zu stellen.
. Verpflichtung, Vesoldung und Pensionirung der Gemeinde-Beamten.
. 986.
Der Bürgermeister wird vor seinem Amtsantritte durch das Verwaltungsamt in
Eid und Pflicht genommen; die übrigen Mitglieder des Stadtraths, der Rechnungs-
führer, der Schriftführer und das Dienerpersonal, ebenso die Gemeinde-oder Bezirks-
vorsleher, werden durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung des Stadtraths mittelst
Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.