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Art. 116.
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit Androhung
einer Gemeindebuße bis zu 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. aufzugeben und solche gegen dieje-
nigen, welche der Anordnung nicht nachkommen, aus#zusprechen.
Im Falle vorliegender Zahlungsunfähigkeit kann von ihm die Strafe in Arrest
oder Handarbeit verwandelt werden, wobei auf 521 Kr. = 15 Sgr. ein Tag Gefängniß
oder Handarbeit gerechnet wird.
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer besondem
Commission oder durch eine solche, sowie unter Concurrenz des Kirchen= und Schulvor,
standes. ·
Art. 118.
Dem Bürgermeister liegt die besondere Aufsicht über das Gemeinde-Cassen- und
Nechnungowesen ob. Er schreibt (autorisirt) die Gemeinde-Rechnungsbelege zur Zah-
lung aus, sieht auf pünktliche Legung der Nechnungen und prüft in jedem Jahre unter
Zuziehung einiger von dem Collegio des Stadtraths hierzu bestimmten Mitglieder des-
selben mehrmals den Cassehaushatt.
Art. 119.
Hat der Bürgermeister gegen einen Majoritätsbeschluß des Stadtraths wesentliche
Bedenken, so kann er die Ausführung desselben suspendiren, hat aber so fort die Ent-
scheidung des Vervaltungsamtes einzuholen.
Art. 120.
Die Gemeinde oder Bezirksvorsteher haben dem Bürgermeister bei Vollziehung
der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen Gemeindrangelegen-
eiten; insbesondere bei Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindeanstal-
ten, nach seiner Anweisung zu unterstützen.
Art. 121.
Der Gemeinde-Rechnungssührer ist verbunden, dem Bürgermeister und den etwa
beigegebenen andern Mitgliedern des Stadtraths jederzeit auf Verlangen die das Rech-
nungswesen betreffenden Acten, Bücher und sonstigen Mapiere zur Einsicht vorzulegen,
sowie sonstige begehrte Auskunft zu ertheilen und die Casse zur Prüfung zu öffnen.
Im Uebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instructionen zur Nach-
achtung. «