1858. 67
Krt. 122.
Der Schriftführer hat die Schrift= und Actenführung sowie die ihm sonst über-
wiesenen Expeditionsgeschäste nach Anleitung des Bürgermeisters zu besorgen. Er ist
auf die Nichtigkeit seiner Niederschriften zu verpflichten.
23.
In den Städten von mehr als 2500 Eimwohnern besorgen die beiden Bürger-
meister (Art. 66) die Geschäfte gemeinschaftlich; doch gebührt dem ersten Bürgermeister
die Leitung und Vertheilung der einzelnen Geschäfte, sowie die entscheidende Stimme
bei vorkommender Meinungsverschiedenheit. Dem ersten Bürgermeister liegt die Wahr-
nehmung aller Geschäfte der Gemeindeverwaltung im Allgemeinen ob, insbesondere ge-
bührt ihm die Aufsicht über alle städtischen Anstalten, über den Cassen= und Rechnungs-
dienst, über die Unterbeamten und Diener, sowie über die Polizeivenvaltung, wenn
dieselbe ihm übertragen ist (Art. 113), während der zweite Bürgermeister vorzugsweise
die nächste Aussicht über die Venvaltung der Gemeindegüter und wirthschaftlichen An-
stalten, über die Gemeindewaldungen und deren Cultur, über die richtige Verwerthung
ihrer Nutzungen, über die Baumpflanzungen und Obstanlagen, sowie über das gesammte
Bauwesen, mit Einschluß der Brücken, Wege und Stege, des Pflasters, sowie der
Brunnen= und Wasserleitungen führt. Derselbe ist für eine schleunige, zweckmäßige
und moglichst billige Ausführung der in dieser Beziebung gesaßten Beschlüsse insbeson-
dere verantwortlich. Er altestirt alle in diesen Verwaltungszweigen vorkommenden
Ausgaben. Die Zahlungsausschrift (Autorisation) besorgt der erste Bürgermeister in
allen Fällen. In den Städten, in welchen ein Schriftführer nicht angestellt ist (Art. 66),
besorgt der erste Bürgermeister die Schrift- und Actenführung. Sämmtliche Ausferti-
gungen und Urkunden des Stadtraths werden im Concept von beiden Bürgermeistern
gezeichnet, in der Reinschrift aber vom ersten Bürgermeister unterschrieben. Kauf und
Veränsserungs., sowie Schuldurkunden müssen im Concepte außer von den beiden Bürger-
meistern noch von einem andern Mitgliede des Stadtratbs mit gezeichnet und in der
Reinschrift, unter Beidrückung des Gemeindesiegels, mitunterschrieben werden.
In Verhinderungofällen des einen Bürgermeisters vertritt der andere dessen Stelle.
Art. 124.
In den Städten unter 2500 Einwohnern wird von dem Stadtrathe ein Mitglied
desselben zum Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt, welcher aber, wie der Letztere,
der landesherrlichen Beststigung bedarf (Art. 84). Der Stellvertreter hat den Bürger-
meister bei Geschäftsanhäufung zu unterstützen und in Verhinderungssfällen zu vertreten.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIX. 12