1858. ao
Art. 128.
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens aus den
für besondere Einrichtungen vorhandenen Stistungen und Fonds vder aus andern regel-
mäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden, so sind dieselben, wenn sie zur Ereei-
chung des Gemeindezweckes als nothwendig angesehen werden müssen (Artt. 15 und 16),
durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Artt. 132 bis 139).
Art. 129.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen ist
mur in außerordentlichen, besonders dringenden Fällen gestattet und darf die erforderliche
Genehmigung (Nrrt. 99, Nr. 7, Art. 176, Nr. 2) dazu nur daun ertheilt werden, wenn
zugleich eine Verzins= und Tilgungsrente festgestellt ist, welche leztere mindestens
Ein Prorent des aufzunehmenden Capitals zu betragen hat.
Art. 130.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Gemeinde
hastet zunächst das Gemeindevermögen und bei Unzulänglichkeit desselben haften diejeni-
gen, welche zu den Gemeindelasten beizutragen schuldig sind, nach Verhälimiß ihrer
Beitragspflicht im einzelnen Falle. Der Gläubiger ist berechtigt, die Einziehung be-
stehender Natural-Nutzungen, sowie die Ausschreibung und Beitreibung von Gemeinde-
umlagen zum Zweck der Aufbringung der Zinsen und der planmaßigen Tilgung seiner
Forderung zu verlangen.
Neueintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei ihrem
Eintritte schon vorhandenen Schulden ebenfalle beizutragen verbunden, wogegen den
ausscheidenden Gemeindegliedern die Gewährung einer Abfindung für die bei ihrem
Austritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt.
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtungen,
sondern lediglich für einzelne Gemeindeangehörige oder einzelne Classen derselben gewirkt
worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch die Gemeinde für die
Pflichtigen, bei Prozessührung der Gemeinde für einzelne Einwohnerclassen 27., hasten
nur auf den Betheiligten und sind andere oder neu eintretende Gemeindeglieder nur
dann zur Verzinsung und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn die-
selben als Rechtsnachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betrefsende Classe
eingetreten sind.
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