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Art. 131.
Unter der Voraussetzung, daß Darlehne rechtsgültig ausgenommen worden sind
(Art. 90, Nr. 7, Art. 176, Nr. 2), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen
eine Gemeinde keines Beweises über die Venwendung in ihren Nutzen, sobald das Dar-
lehn an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer ausgezahlt worden ist.
d. Von der Vertheilung der Gemeindelasten.
Art. 132.
Die in Geldbeiträgen bestehenden Gemeindelasten werden aufsämmtliche Gemeinde-
angehörige, sowie auf die Flur= und Schutzgenossen vertheilt. Diese Vertheilung erfolgt
durch eine von dem Stadtrathe zu ernennende Commission nach Maßgabe einer von ihr
zu bewirkenden Abschätzung des Grundbesitzes, der Gewerbs= und der Vermögensver-
haͤltuisse sämntlicher Conttibnenten. Es darf jedoch hierbei nur dajenige Vermögen
lu in Betracht gezogen werden, welches
im r- gelegen, bezũgiich i in der Hoberolle der Gemeinde zur Steuer heran-
gezo gen
In du Abschätzungs-Commission müssen die einzelnen Hauptelass en der Contri-
buenten: Gewerbtreibende, Grundbesiter und Beamte, verkreten sein
Die von dem Stadtrathe ausfzustellende Heberolle ist dem Verpaltungsamte zur
Einsicht vorzulegen, auch acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Recla-
mationen sind bei dem Stadtrathe anzubringen, gegen dessen Entscheidung die Berufung
an das Verwaltungsamt und die Regierung stattsindet. Diese Berusungen haben jedoch
keine aufschiebende Wirkung.
Bei wesentlichen Bedenken gegen die Heberolle kann die Aufsichtsbehörde auch von
Amtoͤwegen eine Revision und endlich die definitive Feststellung derselben durch eine von
ihr zu ernennende Commission anordnen.
Mit Genehmigung der Regierung können die Gemeindelasten auch nach Verhältniß
der in der Gemeinde zu entrichtenden directen Staatssteuern vertheilt werden.
Art. 133.
Kosten und Aufwendungen, welche
1) zur Erhaltung, Bewirthschastung und Verbesserung desjenigen Gemeindevermö-
gens erforderlich sind, von welchem einzelne Gemeindeglieder oder einzelne Classen der-
selben allein Genuß haben oder Vortheil ziehen, oder welche,