Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 71 
2) ohne im Gemeindezwecke begründet zu sein (Art. 16), auf den Vortheil Einzelner 
abzielen, 
sind auf die Betheiligten, bezüglich die Besitzer der betheiligten Grundstücke zunächst 
nach Verhältniß derselben und nach Verhältniß des Vortheilo und, wenn dies keinen 
Maßstab gibt, nach Maßgabe der von den Vetheiligten zu entrichtenden Commnal- 
abgaben, äußersten Falls nach Maßgabe der directen Staatssteuern auszuschlagen. 
Art. 134. 
Einrichtungen der Art, wie sie der vorstehende Artikel unter Nr. 2 im Ange hat, 
können von der Gemeindebehörde nur damn mit verbindender Kraft für die Betheiligten 
und mit dem Ersolge, die Kosten von denselben zu erheben, beschlossen und ausgeführt 
werden, wenn ihre Nothwendigkeit auch im öffentlichen Interesse begründet ist, die 
Betheiligten darüber gehört worden sind und sich mehr als die Hälste derselben dafür 
ausgesprochen hat. Diese Mehrheil wird nicht nach der Zahl der Betheiliglen berechnet, 
sondern hach Verbltu des zu leistenden Beitrags bemessen. 
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßeo Privatinteresse befördert wird, so hat 
in Emmangeb besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Gemeindebehörde nur vermit- 
telnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Betheiligten zu handeln. 
. 135. 
Indirecte Auflagen, soweit sie nicht schon bei Erlaß dieses Gesetzes bestehen, dürfen 
mr mit Genehmigung der Regierung eingeführt werden (Art. 15). 
Art. 136. 
Persoͤnliche Dienste für allgemeine Gemeindezwecke sind von den selbstständigen 
sien zu leisten. Dieselben sind, wo nicht ein gleich- 
zeitiges Zusammemmirken Aller erfordert win der Reihe nach zu leisten. Wenn zur 
Besriedigung des Bedürfnisses der Gemeinde Geldbeiträge ausgeschrieben sind, der 
Zweck aber nur durch Dienstleistungen erreicht werden kann, so darf die Gemeinde den 
Geldbeiträgen enlsprechende Dienstleistungen sordern. Umgekehrt sind aber auch bei 
Wegebauten oder ähnlichen, ohne besondere Kunstfertigkeit herzustellenden Bauunter- 
nehmungen, welche lediglich durch Geldbeiträge bewirkt werden sollen, die einzelnen 
Abgabepflichtigen berechtigt, die auf sie kommenden Beträge nach den festgesetzten Accord- 
preisen durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn sie sich hiezu zeitig erbieten und 
sich zu den zeilig vorher anzufordernden Dienstleistungen auch pünktlich einfinden.
	        
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