1858.
Die Vertheilung vorkommender Hand- und Spanndienste zur Leistung der Ge-
meindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde überlassen.
me Zweifel und wenn nicht etwas anderes hergebracht ist, gilt
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rn sind von allen selbstständigen Gemeindeangehörigen und Schuhzgenos=
en zu leist
I *- Spamdiense werden von den Spannvieh haltenden Leistungspflichtigen nach
Verhältniß der Spannkraft geleistet. Dienstpserde und Pferde der Medicinalpersonen
sind jedoch zu Spanndiensten nicht mit beizuziehen. Die Feststellung des Verhältnisses
wiischen den verschiedenen Arten Spanwieh bleibt der Bestimmung der Gemeinden
und, auf Berufung, des Verraltungsamtes nach örtlichen Verhältnissen überlassen;
3) werden gleichseiig Spann= und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein Tag
Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst.
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche Gegen-
wart, wie z. V. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes durchaus erforderlich
eist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch
ist es gestattet, für Spann= und Handdienst im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen
festzusetzen.
Art.
177.
Befreiungen von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten, mögen diese durch
Geldumlagen oder Naturaldienste aufgebracht werden, finden nur in folgenden Fällen
Statt:
Geistliche und Volksschullehrer und ebenso Personen des Soldatenstandes sind
rücksichtlich ihres Diensteinkommens von der Beitragspflicht zu den Ge-
meindelasten srei.
Eine persönliche Befreiung von Gemeindediensten geniehen die Fürstlichen Hof-
und Staatsdiener, die Diener der Kirche und der Schule, die Bürgermeister und deren
Stellvertreter, sowie die im activen Miltär oder im Polizeidienst stehenden Personen.
Eine dingliche Besreiung genießen
1) die dem Staate oder Domänenfiskus gehörigen, zum öffentlichen Dienste unmit-
telbar bestimmten Grundslücke und Anlagen, einschließlich der Gebäulichkeiten,
2) die Grundstücke der Kirche, Schule und milden Stiftungen, die Dienstgrundstücke
der Geistlichen und Schullehrer.
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechzig Jahren sollen von den per-