Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 
Die Vertheilung vorkommender Hand- und Spanndienste zur Leistung der Ge- 
meindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde überlassen. 
me Zweifel und wenn nicht etwas anderes hergebracht ist, gilt 
1% 
rn sind von allen selbstständigen Gemeindeangehörigen und Schuhzgenos= 
en zu leist 
I *- Spamdiense werden von den Spannvieh haltenden Leistungspflichtigen nach 
Verhältniß der Spannkraft geleistet. Dienstpserde und Pferde der Medicinalpersonen 
sind jedoch zu Spanndiensten nicht mit beizuziehen. Die Feststellung des Verhältnisses 
wiischen den verschiedenen Arten Spanwieh bleibt der Bestimmung der Gemeinden 
und, auf Berufung, des Verraltungsamtes nach örtlichen Verhältnissen überlassen; 
3) werden gleichseiig Spann= und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein Tag 
Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. 
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche Gegen- 
wart, wie z. V. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes durchaus erforderlich 
eist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch 
ist es gestattet, für Spann= und Handdienst im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen 
festzusetzen. 
Art. 
177. 
Befreiungen von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten, mögen diese durch 
Geldumlagen oder Naturaldienste aufgebracht werden, finden nur in folgenden Fällen 
Statt: 
Geistliche und Volksschullehrer und ebenso Personen des Soldatenstandes sind 
rücksichtlich ihres Diensteinkommens von der Beitragspflicht zu den Ge- 
meindelasten srei. 
Eine persönliche Befreiung von Gemeindediensten geniehen die Fürstlichen Hof- 
und Staatsdiener, die Diener der Kirche und der Schule, die Bürgermeister und deren 
Stellvertreter, sowie die im activen Miltär oder im Polizeidienst stehenden Personen. 
Eine dingliche Besreiung genießen 
1) die dem Staate oder Domänenfiskus gehörigen, zum öffentlichen Dienste unmit- 
telbar bestimmten Grundslücke und Anlagen, einschließlich der Gebäulichkeiten, 
2) die Grundstücke der Kirche, Schule und milden Stiftungen, die Dienstgrundstücke 
der Geistlichen und Schullehrer. 
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechzig Jahren sollen von den per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.