2 1858.
I II. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Jannar 1858,
die Verhältnisse der Beamten bei der General-Juspection des Thüringischen
Zoll= und Hamelsvereintz zu Erfurt betr.
Nachdem die Regierungen der durch die Verträge vom 10. Mai 1833, vom
16. November 1852 und vom 3. April 1853 zum Thüringischen Zoll- und Handels-
vereine verbundenen Staaten beschlossen haben, über die Verhältnisse derjenigen Beam-
ten, welche bei der in Gemähheit der §§. 14 und 17 des erstgenannten Vertrages zu
Erkfurt errichteten gemeinschaftlichen Behörde angestellt sind, folgende weitere Bestim.
mungen zu treffen:
8. 1.
Die Unterthans- und Heimaths= Verhältnisse der vorgedachten Beamten erleiden
durch die Anstellung der letzteren bei der gemeinschaftlichen Behörde zu Erfurt und durch
den Aufenthalt daselbst keine Veränderung, und es sind auch die während dieses Aufent-
haltes in Erfurt geborenen ehelichen Kinder derselben demjenigen Staate angehörig und
in solchem heimathsberechtigt, welchem der Vatei als Unterthan angehört.
8. 2.
Die gedachten Beamten bleiben in Bezug auf Disciplin, Dienstverbrechen und
Diensivergehen, sowie auf Verbrechen und Vergehen gegen den Heimathsstaat und
gegen dessen Oberhaupt lediglich den Gesetzen und Behörden ihres Heimathslandes unter-
worfen, vorbehältlich der auf sie anzuwendenden vereinbarten Dienstvorschriften für die
Beamten der gemeinschastlichen General-Inspection.
8. 3.
Im Uebrigen sind sie und die bei ihnen befindlichen Mitglieder ihrer Familie wäh-
rend der Dauer ihrts Aufenthaltes in Erfurt der Justiz- und Polizei-Gewalt der Kö-
niglich Preußischen Behörden mit der Maßgabe unterworfen, daß sich die Strafgerichts-
barkeit dieser Behörden gegen die fraglichen Personen, insoweit mit den Heimathsstaaten
der letzteren besondere Verträge wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältmisse und
zur Beförderung der Rechtopflege abgeschlossen sind, nach den Beslimmungen dieser
Verträge regelt, und daß namentlich eine Auslieferung jener Personen an die Königlich
Preußischen Gerichte in den bezüglichen Fällen nicht stattfindet.