Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

2 1858. 
I II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. Jannar 1858, 
die Verhältnisse der Beamten bei der General-Juspection des Thüringischen 
Zoll= und Hamelsvereintz zu Erfurt betr. 
Nachdem die Regierungen der durch die Verträge vom 10. Mai 1833, vom 
16. November 1852 und vom 3. April 1853 zum Thüringischen Zoll- und Handels- 
vereine verbundenen Staaten beschlossen haben, über die Verhältnisse derjenigen Beam- 
ten, welche bei der in Gemähheit der §§. 14 und 17 des erstgenannten Vertrages zu 
Erkfurt errichteten gemeinschaftlichen Behörde angestellt sind, folgende weitere Bestim. 
mungen zu treffen: 
8. 1. 
Die Unterthans- und Heimaths= Verhältnisse der vorgedachten Beamten erleiden 
durch die Anstellung der letzteren bei der gemeinschaftlichen Behörde zu Erfurt und durch 
den Aufenthalt daselbst keine Veränderung, und es sind auch die während dieses Aufent- 
haltes in Erfurt geborenen ehelichen Kinder derselben demjenigen Staate angehörig und 
in solchem heimathsberechtigt, welchem der Vatei als Unterthan angehört. 
8. 2. 
Die gedachten Beamten bleiben in Bezug auf Disciplin, Dienstverbrechen und 
Diensivergehen, sowie auf Verbrechen und Vergehen gegen den Heimathsstaat und 
gegen dessen Oberhaupt lediglich den Gesetzen und Behörden ihres Heimathslandes unter- 
worfen, vorbehältlich der auf sie anzuwendenden vereinbarten Dienstvorschriften für die 
Beamten der gemeinschastlichen General-Inspection. 
8. 3. 
Im Uebrigen sind sie und die bei ihnen befindlichen Mitglieder ihrer Familie wäh- 
rend der Dauer ihrts Aufenthaltes in Erfurt der Justiz- und Polizei-Gewalt der Kö- 
niglich Preußischen Behörden mit der Maßgabe unterworfen, daß sich die Strafgerichts- 
barkeit dieser Behörden gegen die fraglichen Personen, insoweit mit den Heimathsstaaten 
der letzteren besondere Verträge wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältmisse und 
zur Beförderung der Rechtopflege abgeschlossen sind, nach den Beslimmungen dieser 
Verträge regelt, und daß namentlich eine Auslieferung jener Personen an die Königlich 
Preußischen Gerichte in den bezüglichen Fällen nicht stattfindet.
	        
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