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4) Von den Voranschlägen der Gemeinde- Einnahmen und Ausgaben und von den
Gemeinde- Uechnungen.
Art. 140.
Der Bürgermeister entwirst alljährlich einen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlag
für das nächstfolgende Calenderjahr und legt denselben dem Stadtrathe zur Prüfung und
Feststellung vor. Diese muß spätestens l vor Beginn des Jahres, für welches
die Voranschläge bestimmt sind, beendigt
Eine Abschrift des festgestellten Mrnlshage ist sofort dem Verwaltungsamte mit-
zutheilen.
Art. 141.
Die festgestellten Voranschläge hat sich der Bürgermeister zur genauen Nichtschnur
dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die Ausgabensätze unge-
nügend, oder machen sich Ausgaben nothwendig, die nicht vorgesehen sind, so ist hier,
zu die Genehmigung des Stadtraths erforderlich (Art. 99).
Art. 142.
Die Gemeinderechnungen müssen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungsjahr fol-
genden Jahres von dem Rechnungsführer mit den vollständigen Belegen an den ersten
Bürgermeister abgegeben werden. Dieser nimmt die Vorprüfung der Rechnung vor
und legt dieselbe alsdann mit seinen Erläuterungen und Bemerkungen dem Stadtrathe
vor. Hier erfolgt . danntrtoiston unter Zuziehung eines verpflichteten Rechnungs-
verständigen. Gs wird hiebel unter Ausschließung der Bürgermeister und des Rech-
nungeführers geeichuhe gesaßt. Die erbobenen Monita hat der Bürgermeister unter
Zuziebung des Rechnungsführers zu beantworten. Die Entscheidung über hiebei ent-
stehende Differenzen steht dem Verwaltungoamte zu.
Nack erfolgter Erledigung der Erinnerungen wird die Rechnung für richtig erklärt
und dem Nechnungeführer ein Justificaterium ertheilt, welches im Namen des Stadt-
raths von dem altesten Mitgliede desselben vollzogen wird. Eine Abschrift des Justifi=
catoriums ist sosort dem Verwaltungsamte vorzulegen.
Dae Geschäft der Rechnungerevision muß innerhalb drei Monaten, nachdem die
Rechnung dem Stadtrathe vorgelegt worden ist, beendigt sein.