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sitzes oder nach den in der Gemeinde vorhandenen einzelnen Classen des Grundbesitzes
vertheilt werden.
Art. 146.
Die Vorschriften der Artt. 54 bis 64 finden auch auf die Gemeindeversammlungen
in ländlichen Gemeinden Anwendung.
Art. 147.
In Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben (Art. 148), ist die Gemeinde-
versammlung zur Beschlußfassung in allen denjenigen Fällen, für welche in andern Ge-
meinden den Gemeinderäthen die Entscheidung übertragen ist, zu berufen.
2) Von der Gemeindebehörde.
a) Zusammensetzung und Wahl derselben.
Art. 148.
In ländlichen Gemeinden bis zu 300 Einwohnern wird die Gemeindebehörde durch
einen Schultheißen und einen Stellverlreter desselben, in Geneinden von mehr als
ldet, welcherletzterer
#1) in Gemeinden bis zu 800 Einwohnem aus vier,
in Gemeinden von mehr als 800 Einwohnern aus 6 Mitgliedern besteht.
Ein von dem Gemeinderathe durch Stimmenmehrheit zu wählendes Gemeinderaths=
mitglied hat zugleich das Amt eines Schultheißen-Stellvertreters zu übernehmen.
Die Bestimmung des Schultheißen-Stellvertreters ist: Unterslüßung des Schult-
heißen bei Geschäftsüberhäufung und Vertretung desselben in Verhinderungsfällen.
Art. 149.
Die Mitglieder der Gemeindebehörde werden von der Gemeindeversammlung auf
6 Jahre gewählt. Bei dem Schultheißen ist eine Wahl auf längere vder auf Lebenszeit
nicht ausgeschlossen. Von den Gemeinderaths-Mitgliedern scheidet nach Ablauf von
3 Jahren die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die nach den ersten drei
Jahren Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden (Art. 85).
Art. 150.
Zu Mitgliedern der Gemeindebehörde können nur solche männliche Ortsnachbarn
gewählt werden, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich zur christlichen Reli-