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gion bekennen und sich mindestens ein Jahr lang nach Maßgabe der Bestimmungen in
den Artt. 53 und 143 im Besitze des Gemeindestimmrechts befinden, auch einen guten
Leumund (Art. 29) haben.
Ausnahmsweise können indeß nicht gewählt werden:
1) zu Schultheißen und Stellvertretern derselben: Geistliche und öffentliche Lehrer,
sofern sie ihr Amt nicht niederlegen, und Personen des Soldatenstandes,
2) in die Gemeindebehörde überhaupt Fürstliche Diener, die eine Stelle bei einer
zur Führung der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Ortspolizei berufenen
Behörde bekleiden.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder können nicht
yleichzeitig Mitglieder der Gemeindebehörde sein.
Art. 151.
Die Annahme der Wahl zum Schultheißen kann nur aus triftigen Gründen, die
Wahl in den Gemeinderath nur aus den im Art. 90 angegebenen Ursachen abgelehnt
werden. Nur aus denselben Gründen ist das Aufgeben des einmal angenommenen
Amtes zulässig.
Ueber die Gründe des Aufgebens und der Ablehnung entscheidet das Verwaltungs-
amt nach Auhörung der Gemeindebehörde.
Die Bestimmung des Art. 42 findet auch hier Amwendung.
Nrt. 152.
Die Wahlen in die Gemeindebehörde erfolgen unter Leitung des Schultheißen, be-
züglich des Stellvertreters desselben, oder, wo dies nicht thunlich, des Verwaltungs-
amtes (Art. 80).
Art. 153.
In Ansehung der Aufstellung der Stimmlisten, sowie in Ansehung der Wahlhand-
lung selbst ist nach den Vorschriften der Artt. 69 bis 79. Sl. 83. 8S7. 89. zu verfahren.
Erklärt das Venvaltungsamt eine Wahl für ungültig oder gibt einer Ablehnung
des Gewählten Statt, so ist sofort eine anderweite Wahl vorzunehmen.
Art. 154.
Die Wahl des Schultheißen und Schultheißen-Stellvertreters bedarf der Bestä=
tigung des Venvaltungsamtes.
Exfolgt die Bestäligung nicht, so ist zu einer neuen Wahl zu schreiten. Wird dem
anderweit Gewählten gleichfalls die Bestätigung versagt, so kann entweder eine aber-