Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 79 
Art. 158. 
Nücksichtlich der Verpflichtung zur Uebernahme der unentgeltlichen Handhabung 
der Polizei in der Gemeinde und deren Bezirke gilt auch für die Schultheißen die Be- 
stimmung des Art. 113. 
Die Bssitzer von Nittergütern, welche sich zur Bildung besonderer Gutsbezirke 
nicht eignen (Art. 5), und deßhalb dem Gemeindeverbande einverleibt werden, können 
auf ihren Antrag für ihre Verson, ihre Ehegatten, ihre bei ihnen lebenden Venvandten, 
ihre Ofsicianten und ihr Gesinde, sowie für ihr Gehöfte in polizeilicher Hinsicht un- 
mittelbar dem Verwaltungsamte unterstellt werden. 
Dasselbe kann hinsichtlich der Administratoren und Pachter solcher landesherrlicher 
Domänen geschehen, die in den Gemeindeverband übergehen. 
Ist Gesahr im Verzuge, so bleibt jedoch, dieser Exemtionen ungeachtet, ein aus- 
nahmsweises Eingreifen der Ortspolizei nicht ausgeschlossen. 
Art. 159. 
Kauf-, Veräußerungs- und Schuldurkunden werden in den Gemeinden mit Ge- 
meinderäthen von sämmtlichen Mitgliedern der Gemeindebehörde, in solchen Gemeinden 
aber, die keine Gemeinderäthe haben, von dem Schultheißen, dem Stellvertreter des- 
selben und dem Gemeinde-Rechnungsführer im Concepte signirt und in der Reinschrift, 
unter Beifügung des Gemeindesiegels, vollzogen. 
3) Von den Gemeindelasten und der Verlheilung derfelben. 
Art. 160. 
Rücksichtlich der Bestreitung der Gemeindebedürfnisse, der Aufnahme von Ge- 
meindeschulden und der Hastung für solche, der Vertheilung der in Geldbeiträgen be- 
stehenden Gemeindelasten, der Leistung persönlicher Dienste für Gemeindezwecke, der 
Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten, der Bekanntmachung und 
Ansechtung von Gemeindebeschlüssen über Untemehmungen, welche durch Umlegung 
von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sowie rücksichtlich der Beitreibung der 
Gemeindeumlagen gelten die für die städtischen Gemeinden ertheilten Bestimmungen 
(Artt. 126—139) vorbehältlich der Vorschriften im Art. 144.
	        
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