so 1858.
4) Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und Juogaben und von
den Gemeinde- Ucchnungen. 6
Art. 161.
Der Schultheiß hat einen jährlichen Voranschlag über die Einnahme und Ausgabe
nur dann zu eniwerfen, wenn dies nach den Verhältnissen der Gemeinde als räthlich
erscheint, wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, es beschließt
oder wenn das Verwaltungsamt es anordnet.
Die Feststellung des Voranschlags, welche spätestens 14 Tage vor Beginn des
Jahres, für welches der Voranschlag bestimmt ist, beendigt sein muß, erfolgt durch den
Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung. Eine Genehmigung desselben ist
auch für Abweichungen von dem Voranschlage oder Ueberschreitung desselben nothwendig.
Eine Abschrift des festgestellten Voranschlags ist sofort dem Verwaltungsamte zu
überreichen.
Art. 162.
Der Gemeinderechnungsführer hat die Gemeinderechnung mit den vollständigen
Belegen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungsjahr solgenden Jahres dem Schultheißen
zu übergeben. Dieser nimmt die Vorprüfung vor und legt die Rechnung sodann mit
seinen Erläuterungen und Bemerkungen dem Gemeinderathe, besüglich der Gemeinde-
versammlung, zur Rerision vor. Das Verwaltungsamt kann anordnen, daß diese
Revision auf Kosten der Gemeinde von einem Nechnungsverständigen vorgenommen
werde, kann zu diesem Zwecke auch der Gemeinde einen verpflichteten Rechnungsver-
ständigen zureisen.
Auf diese Revision folgt die Superrevision und die Justification der Rechnung
durch das Venvaltungsamt.
Die Negierung ist besugt, bei einzelnen ländlichen Gemeinden die Nothwendigkeit
der Superrevision durch das Verwaltungsamt zeineilig oder dauernd aufzuheben und
die Justificirung der Rechnung dem Gemeinderathe zu übertragen. In diesem Falle
wird das Justificatorium von dem Stellvertreter des Schultheißen vollzogen und dem
Verwaltungsamte in Abschrift eingereicht.