Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

so 1858. 
4) Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und Juogaben und von 
den Gemeinde- Ucchnungen. 6 
Art. 161. 
Der Schultheiß hat einen jährlichen Voranschlag über die Einnahme und Ausgabe 
nur dann zu eniwerfen, wenn dies nach den Verhältnissen der Gemeinde als räthlich 
erscheint, wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, es beschließt 
oder wenn das Verwaltungsamt es anordnet. 
Die Feststellung des Voranschlags, welche spätestens 14 Tage vor Beginn des 
Jahres, für welches der Voranschlag bestimmt ist, beendigt sein muß, erfolgt durch den 
Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung. Eine Genehmigung desselben ist 
auch für Abweichungen von dem Voranschlage oder Ueberschreitung desselben nothwendig. 
Eine Abschrift des festgestellten Voranschlags ist sofort dem Verwaltungsamte zu 
überreichen. 
Art. 162. 
Der Gemeinderechnungsführer hat die Gemeinderechnung mit den vollständigen 
Belegen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungsjahr solgenden Jahres dem Schultheißen 
zu übergeben. Dieser nimmt die Vorprüfung vor und legt die Rechnung sodann mit 
seinen Erläuterungen und Bemerkungen dem Gemeinderathe, besüglich der Gemeinde- 
versammlung, zur Rerision vor. Das Verwaltungsamt kann anordnen, daß diese 
Revision auf Kosten der Gemeinde von einem Nechnungsverständigen vorgenommen 
werde, kann zu diesem Zwecke auch der Gemeinde einen verpflichteten Rechnungsver- 
ständigen zureisen. 
Auf diese Revision folgt die Superrevision und die Justification der Rechnung 
durch das Venvaltungsamt. 
Die Negierung ist besugt, bei einzelnen ländlichen Gemeinden die Nothwendigkeit 
der Superrevision durch das Verwaltungsamt zeineilig oder dauernd aufzuheben und 
die Justificirung der Rechnung dem Gemeinderathe zu übertragen. In diesem Falle 
wird das Justificatorium von dem Stellvertreter des Schultheißen vollzogen und dem 
Verwaltungsamte in Abschrift eingereicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.