Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

82 1858. 
Wird das Gut von Mehreren gemeinschaftlich besessen, so haben die mehreren Mit- 
eigenthümer Einen unter sich dem Verwaltungsamte zur Uebemahme der amtlichen Func- 
tionen zu benennen. 
In Mangel eines Einverständnisses hierüber ist das Verwaltungsamt berechtigt, 
einen der mehreren Besitzer mit den Geschäften zu betrauen. 
Der Privat-Gutsbesitzer ist besugt, für den Fall der Abwesenheit oder sonstiger 
Verhinderung auf seine Kosten einen Stellvertreter zu bestellen. Verpflichtet hierzu ist 
er, wenn er selbst die gedachten Amtsverrichtungen wahrzunehmen nicht im Stande oder 
nicht geeignet ist. 
Der Stellvertreter des Privatgutsbesitzers und der Vertreter der Domänen-Ver- 
waltung ist dem Venvaltungsamte zur Bestätigung zu benennen (Art. 154). Trägt das 
Verwaltungsamt Bedenken, die Bestätigung zu ertheilen, so hat dasselbe an die Re- 
gierung zu berichten. 
Licgen in der Person des Gutsbesitzers Gründe vor, welche bei der Wahl eines 
Gemeindevorstandes zu einer Versagung der Beslätigung führen (Art. 154) oder die 
Enthebung eines solchen von seinem Amte auf Grund des Art. 176, Nr. 5 rechtfertigen 
würden, so hat das Verwaltungsamt auf Kosten des betreffenden Gutsbesitzers einem 
Dritten die Verrichtungen des Gemeindevorstandes in dem Gutobezirke zu übertragen. 
Hierzu ist indeß die Genehmigung der Regierung erforderlich. 
Art. 166. 
Zur Aufnahme Fremder in den Gutsbezirk ist, wenn auch die Voraussetzungen 
des Artikel 20, Nr. 1 und 2 vorhanden sind, die Genehmigung des Verwaltungsamtes 
erforderlich, die aber nur aus triftigen Gründen verweigert werden darf. 
Art. 167. 
Der Gutsbesitzer, bezüglich die Domänenverwaltung, vertritt den Gutsbezirk und 
trägt die demselben gesetzlich obliegenden Lasten so lange allein, als nicht auf ihren An- 
trag eine Beiziehung der übrigen Bewohner des Gutsbezirks zu den fraglichen Lasten 
staltindet. Im letzteren Falle muß das Verhäliniß der sämmtlichen Bewohner des 
Gutsbezirks hinsichtlich dessen Verlretung, des Stimmrechto und der Leistungen, jedoch 
unbeschadet der Bestimmungen im Art. 165, statutarisch, eventuell durch Entscheidung 
im Verwaltungswege geordnet werden. Der Gutsbesitzer, bezüglich die Domänenver= 
waltung, kann hierbei ein Driktheil der im Gutsbezirke vertretenen Stimmen dann in
	        
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