1858. 83
Anspruch nehmen, wenn der Umfang ihres Grundbesitzes im Bezirke den der übrigen
Stimmberechtigten übersteigt.
Gegen die von der Vertretung des Gutsbezirks getroffenen Verfügungen finden in
allen, den Gemeinde-Angelegenheiten verwandten Verhällnissen die für jene Angelegen-
heiten zulässigen Berufungen Statt.
Art. 168.
Die Regierung ist ermächtigt, auf Grund dieses Gesetzes gebildete Gutsbezirke,
welchehren öffentlichen Pflichten nicht genügen, mit einem Gemeindebezirke zu vereinigen.
Prilter Abschnitt.
Von der Oberaufsicht des Staates.
Art. 169.
Das Oberaufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten und die Gutsbezirke wird zunächst durch das Verwaltungsamt ausgeübt.
Art. 170.
Dasselbe erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und deren Organen, sowie
von den Vertretern der Gutsbezirke lleberschreitungen ihrer Besugnisse zm Nachtheile
des Staates oder zur Beeinträchtigung der Privatrechte Einzelner
nicht vorgenommen, daß rücksichtlich der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere des Gemeindevermögens und der Ortspolizei, die Gesetze gehorig besolgt
und von den Gemeinden, sowie von den Gutsbezirken die ihnen obliegenden öffentlichen
Verpflichtungen erfüllt werden.
Art. 171.
Das Verwaltungsamt ist diejenige Behörde, welche über alle Beschwerden und
Berufungen in Angelegenheiten der Gemeinde und der Gutsbezirke, mögen sie gegen
Gemeindebeamte oder gegen Enischließungen der Gemeindebehörden oder der Gemeinde-
versammlung oder gegen Anordnungen der Vertreter der Gutsbezirke von Seiten der
Betheiligten erhoben werden, die nächste Entscheidung zu ertheilen hat.
Art. 172.
Das Verwaltungsamt ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Ver-
waltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt, der Hauehalt
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XL1 14