Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde überall erfüllt werden, 
berechtigt und, so oft die ihm bekaunt werdenden Verhältnisse im Interesse der Gemeinden 
es ihm räthlich erscheinen lassen, verpflichtet, Nachweisungen über den Haushalt der 
Gemeinden, namentlich über die Einhaltung der Schuldentilgungspläue und der Vor- 
anschläge, über Bewirthschaftung der Gemeindewaldungen, über die Geschästoführung 
der Bürgermeister und Schultheißen, sowie der ganzen Stadt- und Gemeindcräthe, 
über die Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten, z. B. in Bezug auf die Armenversor- 
gung, zuverlangen. 
Gsist deshalb berechtigt, Acten, Voranschläge, Rechnungen und Protocoll-Bücher 
jederzeit einzufordern, die technische Beaufsichtigung größerer Gemeindewaldungen und 
die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen auf Kosten der Ge- 
meinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anordnungen streng zu überwachen, 
zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu 
senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Erörterung zu 
ziehen und zur Beseltigung derselben die nöthigen Versütgungen zu treffen. Dies Letztere 
findet auch rücksichtlich der Gutsbezirke Stakt. 
Art. 173. 
Das Verwaltungsamt darf die Bürgermeister, Schultheißen und deren Stellver- 
treter, sowie die übrigen Mitglieder der Stadt= und Gemeinderäthe wegen vorkommender 
Ordnungswidrigkeiten in Ordnungsstrafen bis zu 21 Fl. = 12 Thlr. nehmen. 
Art. 174. 
Wenn die Gemeindebehörde, bezüglich die Gemeindeversammlung, sich weigert, 
nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist das Verwaltungsamt er- 
mächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzutragen oder die außeror 
deutliche Aufbringung anzuordnen und vollziehen zu lassen (Art. 16). 
In diesem Falle hat das Vervallungsamt das Recht, die Vertheilung von Ge- 
meindenutzungen und Cassenüberschüssen zum Besten des angegebenen Zweckes zu 
untersagen. 
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der Nothwendigkeit der Ausgabe 
bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Verwaltungsamtes die Berufung an 
die Regierung vorbehalten 
Verweigert die Gemeindebehörde, bezüglich die Gemeindeversammlung oder die 
Vertretung der Gutsbezirke, in den ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu
	        
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