Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 85 
fassen, so ist das Verwaltungsamt auf vorhergegangene Androhung berechtigt, anstatt 
derselben Bescheidung zu ertheilen, welche gleiche Wirksamkeit hat, als wäre sie von 
der Gemeindebehörde oder dem Vertreter des Gutsbezirks selbst ausgegangen. 
Art. 175. 
Gegen Entscheidungen des Venraltungsamtes findet Berufung an die Regierung 
Statt. 
Art. 176. 
Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Venwaltung der Gemeindcangelegen- 
heiten und der öffentlichen Angelegenheiten der Gutsbezirke in allen Fällen aus, in 
welchen solche nicht dem Verwaltungsamte überwiesen ist. Außer den zu ertheilenden 
Entscheidungen auf an dieselbe gelangte Berufungen ist von der Genehmigung der Rc- 
hierung die Gültigkeit gesaßter Beschlüsse der Stadt- oder Gemeinderäthe, besüglich 
der Gemeindeversammlung, in solgenden Fällen abhängig: 
1) bei Veräußerung von Gemeinde-Grundbesitzungen, Grundbesitzungen einzelner 
Classen von Gemeinde-Angehörigen, oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen, wenn 
der Werth der veräußerten Gegenstände in Gemeinden von weniger als 2500 Ein. 
wohnern 175 Fl. — 100 Thlr. oder mehr, in slärfer bevölkerten Gemeinden 875 Fl. 
— 500 Thlr. oder mehr beträgt. 
Zu diesen Veräußerungen gehört auch die Theilung solcher Grundbesitzungen, Ge- 
meindenußungen und Cassenüberschüssen. 
2) Bei Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der Gemeindeschulden 
herbeisühren, also nicht zur Abstoßung schon bestehender Darlehnsschulden gemacht wer- 
den und nicht zu den Schulden der laufenden Verwaltung gehören, in denselben Beträgen 
(Art. 129). 
Ferner gehören hierber insbesondere noch folgende Fälle: 
3) Ontsstatuten, Ortsgesetze (Art. 14) bedürfen zu ihrem Erlasse der vorhergehenden 
Bestätigung der Regierung, welche aber nur aus bestimmten, der Entscheidung beizufü- 
Venden Gründen versagt werden darf; 
4) die Erhebung neuer indirecter Gemeindeabgaben kann nur nach eingeholter Ge- 
nehmigung der Regicrung erfolgen; 
5) bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung, bei geistiger oder körperlicher Un- 
sähigkeit zu Besorgung des Dienstes, sowie bei Verlust des guten Leumundes, kann die 
Regierung nach Anhörung der Gemeindebehörde und des Verwallungsamure einzelne
	        
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