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Mitglieder der Gemeindebehörde unter Anführung der die Verfügung rechtfertigenden
Gründe auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstverrichtungen entheben;
6) die Regierung ist ferner ermächtigt, auch ganze Stadt, oder Gemeinderäthe, welche
ihren Obliegenheiten nicht nachkommen und ihre Pflichten verletzen, nach gutachtlicher
Vernehmung des Verwaltungsamtes auszulösen und Neuwahlen anzuordnen. Diese
Maßregel setzt indeß vorausgegangene Androhung derselben und landesherrliche Geneh-
migung voraus.
7) Der Negierung steht das Recht zu, aus Grũnden des allgemeinen Wohls zun der
allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ung Bürger.
meistern oder Schultheißen, denen die Vemwaltung der Onspolizei übertragen ist, die-
selbe ganzlich oder zum Theil wieder zu entziehen und an andere geeignete Personen in
oder außerhalb der Gemeinde zu übertragen.
8) Werden von einer Gemeinde die gesehlich nothwendigen Wahlen verweigert oder
wird die Annahme der Wahl zulässiger Weise von den zur Besorgung des betrefsenden
Amtes geeigenschafteten Gemeindegliedern abgelehnt, oder finden sich nach dem Ermessen
der Regierung in den Fällen der Artt. 84, 154 und 176, Nr. 5 keine geeigneten Beamten
unter den Gemeindeangehörigen, so kann die Regierung eine provisorische Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten anordnen, ohne dabei an Gemeindcangehörige gebunden
zu sein:
9) die Bildung neuer und die Abänderung bolekeneen, Gemeinde-Verbände und
Gutsbezirke bedarf der Genehmigung der Regierung (Art. 7
Die Negierung ist die oberste Dienst- und hag (arrton der Gemeindebeamten.
Art. 177.
Durch landeöherrliche Bestimmung können einzelne Städte von der Aussicht des
Verwaltungsamtes eximirt und der Regierung unmittelbar untergestellt werden. Hier
tritt die Regierung ganz in die nämliche Stellung ein, welche das Verwaltungsamt
anderen Gemeinden gegenüber einnimmt, und es findet gegen die Entscheidungen der
Regierung Berufung an das Ministerium Statt.