1858. 87
Vierier Abschuitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 178.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Bestim-
mungen werden von der Negierung unter Oberaufsicht und gesetzlicher Concurrenz des
Ministeriums erlassen.
Ebenso entscheidet die Negierung bezüglich das Ministerium über etwanige Zweisel,
die bei der Ausführung des Gesehzes hervortreten.
Art. 179.
Die neuen Gemeindebehörden gehen aus den dermaligen Gemeindevorständen und
Mitgliedern der Gemeinderäthe hewor.
Die auf Grund der Gemeinde Ordnung vom 5. April 1850 gewählten Bürger-
meister und Schultheißen und deren Stellvertreter, ebenso die übrigen Gemeindebeamten
und Diener bleiben in ihrem Amte bie zum Ablauf der Dienstzeit, auf welche sie gewählt
sind, und behalten die ihnen verwilligten Beseldungen. Alle Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes finden auf sie Anwendung.
Nur wenn dermalige Bürgermeister und Schultheißen, bezüglich deren Stellver-
treter, den Vorschriften dieses Gesetzes rücksichtlich der Wählbarkeit nicht entsprechen, ist
sofort eine Neuwahl nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen anzuordnen.
Von den dermaligen Mitgliedern der Gemeinderäthe scheiden diejenigen aus, welche
die nach dem gegenwärligen Gesetze zu beurtheilenden Erfordernisse der Wählbarkeit in
den Stadt= vder Gemeinderath nicht besitzen. Uebersteigen die alsdann Zurückbleibenden,
mit Einschluß des in den neuen Stadl= oder Gemeinderath übertretenden Bürgermeister-
oder Schultheißen-Stellvertreters, noch das nach den Artt.(65 und 148 zulässige Maß,
so müssen noch so viele ausscheiden, als ersorderlich ist, um die vorschristmähige Zahl
herbeizuführen. Hierbei treten zunächst diejenigen aus, welche in Folge ihrer ersten
Wahl die verhältnismäßig längste Zeit das Amt eines Gemeinderathemitgliedes bekleidet
haben. Bei gleicher Amtedauer entscheidet das Loos.
Sind in Folge des Ausscheidens nicht mehr wählbarer Gemeinderathsmitglieder
zur Erreichung der vorschriftemäßigen Zahl Neuwahlen erforderlich, soerfolgen dieselben
auf Grund der Bestimmungen des gegemwärtigen Gesehes.