Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

ss 1858. 
Art. 180. 
Die Handhabung der Localpolizei soll den Bürgermeistern (Art. 113) und den 
Schultheißen (Art. 158) nur dann nicht überlassen werden, wenn gegen die Ertheilung 
der desfallsigen Austräge wesentliche Bedenken obwalten. Ueber solche Bedenken ent- 
scheiden rücksichtlich der Städte die Regierung, rücksichtlich der ländlichen Gemeinden 
das Verwaltungsamt. Bis zu einer solchen Cntscheidung haben die Bürgermeister und 
Schultheißen die Localpolizei, wie zeither, zu handhaben, und zwar — bis zu desfall- 
siger weiterer Anordnung — auch rücksschtlich derjenigen Grundbesitzungen, die sich 
zur Bildung besonderer Gutsbezirke eignen. 
Art. 181. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1858 in Wirksamkeit. Von diesem Tage ab 
treten die Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung vom 5. April 1850, sowie alle übrigen 
dem gegemwärtigen Gesetze zuwiderlaufende Vorschriften außer Krast. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- 
lichen Insiegel versehen lassen. « 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. April 1858. 
(L. S.) Frledrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bextrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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