Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. oz 
— Fl. 40 Kr. für 1 zupsfasanhes Ochsensuder dergl. 
1 ——— 1 1 dreispän dergl. 
1 „ 20 „ „ ses rgl. 
— „ 30 „ „ 1 zweispänniges Kuhsuder dergl. 
— „ 45 „ „ 1 dreispänniges dergl. 
1„ — „ „ 1 vierspänniges dergl. 
6„, „ 1 Schulkarren oder Handschlitten, Schneidel- und Moosstreu. 
„ 3 „ „ 1 Korb, Hucke, Bürde oder Tracht dergl. 
Für die einspännigen Fuder ist die Hälfte der zweispännigen Fuder-Preise und bei 
gemischtem Anspannvieh 1 Pferd für 2 Ochsen und 1 Ochse für 2 Kübe zu rechnen. 
Roosstreu wird fernerbin nicht mehr fuderweise, sondern nur auf Schubkarren, 
Körben, Hucken, Bürden oder Trachten abgegeben. 
Notorisch Arme erhalten Zettel zum unentgeldlichen Bezug von Streu auf Schub- 
karren, Körben, Hucken und Bürden, müssen sich aber allen sonstigen zur Aufrecht- 
haltung der Ordnung getroffenen oder getroffen werdenden Bestimmungen unterwerfen. 
RNudolstadt, den 21. April 1858. 
Fuũrstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
v. Ketelhodt. 
G. Keller.
	        
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