6 1859.
Bei diesen Schreibetagen sind zugleich die Bedürfnisse der Unterthanen an Bau-
holz anzumelden.
Wer die Anmeldung bei den Schreibetagen unterläßt, oder wer das bestellte Holz
nicht an dem ihm von der Forstbehörde bestimmten Abgabetermin übernimmt, bleibt
umberücksichtigt.
Auch darf an die Bewohner solcher Ortschaften, in denen Holzmagazine errichtet
sind, oder welche die Brennhölzer nach I. 4. im Ganzen erhalten, in den Forsten kein
Brennholz im Einzelnen nach der Taxe abgegeben werden.
8. 6.
Der in den Ortschaften Neuhaus und Schmalenbuche früher bestandene Feuerofen-
zins bleibt aufgehoben.
Für die Ortschaften Neuhaus einschließlich Mittelland und Fischbachswiese, Schma-
lenbuche einschließlich Nußhütte, Lichte einschließlich Ascherbach, Geiersthal, Alsbach,
Scheiba, Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte wird bis auf Weiteres der in der
Preistabelle sestgesetzte Preis in der Art bestimmt, daß
1) sich diese Berücksichtigung für ein und dieselbe Haushaltung nur auf drei ellige
Klastern weiches Holz erstreckt und von der vierten Klafter an der erhöhte Holzpreis
eintritt und
2) bei dem Mangel an Scheithölzern zwei Klaftern gegrabene Stöcke gleich einer
Klaster Scheitholz gelten, und der Preis für die Klaster Stöcke alsdann 20 Kreuzer
billiger berechnet werden soll.
Ein Recht, wonach jede Familie ein gewisses Quantum beanspruchen kann, wird
übrigens hierdurch nicht zugestanden.
Zur Befriedigung des Holzbedürfnisses der unmittelbar an der Schwarzaund Saale
gelegenen Ortschaften bleibt bis auf Weiteres der Scheitgarten bei Schwarza oder
Nudolstadt bestehen und außerdem findet ebenfalls bis auf Weiteres Holzaussatz am
Zirkeltümpfel für die Ortschaften Herschdorf, Allersdorf, Dröbischau, Egelsdorf,
Oberschöbling, Friedersdorf, aushülssweise auch für Königsee und mehrere andere
Orte statt.
Die von der Flöße abgegebenen Hölzer werden an den Orten, wo kein förmlicher
Scheitgarten erichtet ist, von den Gemeinden im Ganzen unter den §. 4 gegebenen
Bestimmungen übernommen.