104 1859.
Sachsen-Weimar.
Zur Ausstellung der Trauscheine sind im Großherzogthume die Gemeindevorstände
besugt.
Sachsen-Meiningen.
Im Herzogthume sind zur Ausstellung der Eheconseuse (Trauscheine) oder der an
deren Stelle tretenden Bescheinigungen besugt: die Herzoglichen Verwaltungsämter,
die Magisträte der Städte Meiningen, Salzungen, Hildburghausen, Eis-
feld, Sonneberg, Saalfeld, Pößneck und die Bürgermeister= Acmter zu Wa-
sungen, Römhild, Themar, Heldburg, Ummerstadt, Schalkau, Grä-
senthal, Lehesten, Camburg und der Stadtrath zu Crannichfeld.
Sachsen-Altenburg.
Zur Ausstellung der zum Zwecke der Trauung im Auslande erforderlichen Trau-
scheine sind sämmtliche zur Ausstellung von Heimathscheinen berufene Heimathsbehörden
(Gerichtsämter, delegirte Actuariate, Stadträthe) versassungemäßig competent. Diese
Trauscheine bedürfen, wie die Heimathscheine, zu ihrer Gültigkeit stets noch der Be-
glaubigung der Herzoglichen Landesregierung, welche Behörde überdieß in besonderen
Fällen auch selbst Veranlaslung nimmt, derartige Bescheinigungen auszustellen.
Braunschweig.
Zur Ausstellung der Trauscheine sind im Herzogthume für die Städte deren Ma-
gistrate und für das übrige Land die Herzoglichen Kreisdirectionen besugt.
Anhalt- Bernburg.
Für das Herzogthum sind die Herzoglichen Kreisämter zu Bernburg, Bal.
lenstedt und Coswig diejenigen Behörden, velchen die F zur Ausstellung
der Eheconsense (Trauscheine) oder der an d
Nassau.
Im Herzogthume sind die sämmtlichen Herzoglichen Aemter die zur Ausstellung
der Checonsense (Trauscheine) zuständigen Behörden.
Schwarzburg-Sondershausen.
Zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) sind im Fürstenthume die Fürstl.
Landräthe befugt.