Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

104 1859. 
Sachsen-Weimar. 
Zur Ausstellung der Trauscheine sind im Großherzogthume die Gemeindevorstände 
besugt. 
Sachsen-Meiningen. 
Im Herzogthume sind zur Ausstellung der Eheconseuse (Trauscheine) oder der an 
deren Stelle tretenden Bescheinigungen besugt: die Herzoglichen Verwaltungsämter, 
die Magisträte der Städte Meiningen, Salzungen, Hildburghausen, Eis- 
feld, Sonneberg, Saalfeld, Pößneck und die Bürgermeister= Acmter zu Wa- 
sungen, Römhild, Themar, Heldburg, Ummerstadt, Schalkau, Grä- 
senthal, Lehesten, Camburg und der Stadtrath zu Crannichfeld. 
Sachsen-Altenburg. 
Zur Ausstellung der zum Zwecke der Trauung im Auslande erforderlichen Trau- 
scheine sind sämmtliche zur Ausstellung von Heimathscheinen berufene Heimathsbehörden 
(Gerichtsämter, delegirte Actuariate, Stadträthe) versassungemäßig competent. Diese 
Trauscheine bedürfen, wie die Heimathscheine, zu ihrer Gültigkeit stets noch der Be- 
glaubigung der Herzoglichen Landesregierung, welche Behörde überdieß in besonderen 
Fällen auch selbst Veranlaslung nimmt, derartige Bescheinigungen auszustellen. 
Braunschweig. 
Zur Ausstellung der Trauscheine sind im Herzogthume für die Städte deren Ma- 
gistrate und für das übrige Land die Herzoglichen Kreisdirectionen besugt. 
Anhalt- Bernburg. 
Für das Herzogthum sind die Herzoglichen Kreisämter zu Bernburg, Bal. 
lenstedt und Coswig diejenigen Behörden, velchen die F zur Ausstellung 
der Eheconsense (Trauscheine) oder der an d 
Nassau. 
Im Herzogthume sind die sämmtlichen Herzoglichen Aemter die zur Ausstellung 
der Checonsense (Trauscheine) zuständigen Behörden. 
Schwarzburg-Sondershausen. 
Zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) sind im Fürstenthume die Fürstl. 
Landräthe befugt.
	        
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