Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

110 1859. 
Waaren in ihrem Geschästsbetriebe dient, nicht einmal besihen. Zuwiderhand- 
lungen sind stets mit Confiscation der verbotenen Gemäße und überdieß das erste Mal 
mit einer Geldbuße von 10 Sgr. bis 5 Thlr., in Wiederholungsfällen mit einer Geld- 
buße bis zu 10 Thlr. bezüglich oulspreche de Ocsangnißtat zu bestrafen. 
Der Gebrauch unrichtiger Gemäße im slentlichen oder gewerblichen Verkehr d. h. 
solcher Gemäße, welche zwar geaicht, durch Abnutzung oder Beschädigung aber unzu- 
treffend geworden sind, wird das erstemal mit 1 Thlr. bis 5 Thlr., in Wiederholungs- 
fällen bis zu 20 Thlr. Geldbuße oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft. Außer- 
dem tritt die Confiscation der unrichtigen Gemäße ein. 
In dieselbe Strafe verfallen Handel, und Gewerbetreibende, auch wenn sich ihnen 
ein Fall des wirklichen Gebrauchs der unrichtigen Gemäse nicht nachweisen läßt. 
§. 7. 
Der Gebrauch falscher oder ungeaichter und zugleich unrichtiger Gemäße in ge- 
winnsüchtiger Absicht, oder die Fälschung gestempelter Gemäße ist nach den Bestimmun- 
den des Strasgesetzbuches zu beurtheilen. 
lbschnitt AIll. 
Achungs-Verfahren. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 8. 
Beidem Fürstl. Landrathsamte in Frankenhausen werden Urgemäße aufbewahrt, 
nach welchen die von den Aichämtern zu haltenden Normalgemäße geaicht werden. (.4.) 
Die IF. 14. 15. und 16. der Verordnung vom 8. Ockober 1858 gelten auch rück. 
sichtlich des neuen Gemäßes. 
#B. Besondere Bestimmungen. 
1) bei Getraide-Maßen. 
8. 10. 
Die Gestalt des Scheffels und seiner Unterabtheilungen muß zirkelsörmig sein und 
zwar mit folgenden Durchmessern: 
bei dem ganzen Scheffel 22 Zoll Durchmesser, 
17 
7“ « h alben 7“ 7“ *
	        
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