Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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rechten Hand wird aus einem nebenstehenden Kübel das Normalmaß voll Wasser ge- 
schöpft und rasch in das Glas eingegossen, bis nichts mehr abtropft. Sollte bei dem 
Uebersüllen etwas Wasser in den Blechteller gelaufen sein, so muß dieses, wie sich von 
selbst versteht, nachgegossen werden. Alle so behandelten Gläser werden alsdann in 
einer Reihe auf einen möglichst waagerechten Tisch gestellt und das in ihnen befindliche 
Wasser wird mit einem geeigneten Holzstäbchen umgerührt. 
Diejenigen Gläser, welche sich hierbei als unrichtig herausstellen, sind sofort zu 
confisciren. 
Nudolstadt, den 20. Mai 1859. 
Fürstl. Schworzb. Ministerium. 
ab. 
ertr 
rif 
für die Aichämter der 5an kun herschaft bei Aichung 
der Getraidemaße. 
  
  
Gebühren für 
Benennung der Maße. Justirung und Stem- Prisung und v noͤtbig Stempe- 
velung · ng der bere instirten Maße. 
ein ganzer ** 15 Sgr. — Pf. 10 r. — Pf. 
ein baer 10 "—–— 6 h nr 
ein viertel 7 „:„ — „ 4 — m 
eine ganze Mehe 4 „ — "„ 2 „ —"„ 
eine halbe Mehe 3 „ — „ 2 „ — „ 
eine Mentlnehe 2 „ —,„ 1 „ 3 „ 
eine Achtemegn. 1 6, 1 — 
  
. der Hohlge Pise *mßm. Blech, Binng ; 
1 Quartmaß er - r. 6 Pf. 
1 1½% 
1 » —» 8 * — u 6 « 
jls » ·-» 8 « —« 6 « 
* « —» 6 “ — 4 « 
XI » -« 6 7. — 4 
Für jedes Quart oder 
1 ZQuartmaß von Glas — Sgr. 3 Pf. 
  
 
	        
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