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nicht über 5 Jahre zur Strase ein, sofern solches bei Zuerkennung der Strafe des
vorigen Rückfalles, wie dies jedesmal geschehen soll, angedroht worden ist.“
Die Gemeinden haben die Verpflichtung, durch ihre Vorstände bei eigener Ver-
antworkung darüber zu wachen, dah die in diesem Paragraph getroffenen Bestimmun-
gen streng aufrecht erhalten werden.
§. 12.
Alle gegen das überwiesene Holz etwa zu machenden Ausstellungen müssen von
dem Empfänger sofort bei der Zupostung angebracht werden, da außerdem die desfall-
sigen späteren Anträge und Beschwerden unberücksichtigt bleiben.
Vom Augenblicke der Ueberweisung an liegt das Holz auf Kosten und Gefahr der
Käufer, indem dafür die Forsteasse irgend eine Garantie nicht übernimmt.
Wenn Holz oder andere Waldprodukte nicht zu der von der Forstbehörde festgeset-
ten Zeit abgefahren werden, so steht der Forstbehörde das NRecht zu, über dieselben
andeweit zu disponiren, und es sind diejenigen, für welche das Holz oder andere Wald-
producte angewiesen waren, verpflichtet, wenn für die Forstcasse oder den Forstbetrieb
durch versäumte Abfuhre ein Nachtheil erwächst, diesen aus eigenen Mitteln zu vergüten.
S. 13.
Dem Ermessen der Forstämter wird überlassen, für faule oder sonst sehr geringe
Hölzer die gegebene Taxe in einzelnen Fällen noch herunterzusetzen, sowie die Taxe für
nicht in dem Tarife ausgeführte Holzsortimente zu bestimmen.
S. 14.
Bei allen Klasterhölzern, dem Stockholz und Reißig in Wellen ist der Holzmacher-
lohn, jedoch nicht der Rückerlohn, beim gesetzten Preise mit eingerechnet.
8. 15.
Die dieser Verordnung beigefügte Toxe tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Diese Taxe gilt bis auf weitere Verordnung.
§S. 16.
Zur Gleichstellung der Preise sind die Forste in 4 Abtheilungen getheilt, von
denen die
I. den Leutenberger und Buchaer Forst,
II. den Rudolstädter, Quittelsdörfer, Paulinzellaer, Singer, Griesheimer und
Oesteröder Forst,