Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. * 
Diese Einquartierungs- und Spannrollen sind von Zeit zu Zeit einer Revision 
und, wo nöthig, Berichtigung hinsichtlich neu hinzukommender Leistungepflichtiger 
oder sonstiger vorgekommener Veränderungen zu untenwerfen. 
Die Rollen sind nach ihrer Voll gsämt itzutheilen, welche 
hieraus Uebersichten für den Bezirk wrri haben. 
  
8. 14. 
Die Behörden sind befugt, alle zur Vertheilung der Militairlasten erforderlichen 
Einrichtungen für den Amtsbezirk bezüglich die Gemeinden zu treffen. 
Dieselben haben dahin zu wirken, daß, soweit als thunlich, immer eine möglichst 
cleichmähige Vertheilung der Militairlasten stattfinde und eine Ausgleichung herbeige- 
führt werde, wenn die Kräfte der zunächst herangezogenen Gemeinden oder Einzelner 
nicht, oder wenigstens nicht auf die Dauer, ausreichen sollten. 
8. 15. 
Der Gemeindevorstand ist, ohne daß dadurch Belästigungen für andere Gemeinden 
herbeigeführt werden dürfen, befugt, vorübergehende Leistungsunfähigkeit oder Hin- 
dernisse, z. B. Niederkunst der Hausfrau, Todesfälle im Hause, schwere Krankheit in 
der Familie, vorbehältlich der Nachleistung in Natur oder nach dem Geldwerthe zu be- 
rücksichtigen, auch die durch die Eingquartierungs- und Spannrollen gebildete Reihen- 
solge, so ost es nach Maßgabe des Bedürfnisses von ihm für zweckmähig erachtet wird, 
zu unterbrechen. Niemand darf sich einstweiliger Mehrübernahme von Militairlasten 
nach Anordnung des Gemeindevorstandes weigern. 
Der Anspruch auf volle Eutschädigung des nachgewiesenen nothwendigen Aufwandes 
an die Gemeinde ist aber in dem Falle vorbehalten, wenn der Einspruch später für be- 
gründet crachtet wird. 
S. 16. 
Zu den Bedürfnissen unter §. 2, J5 3 sind zunächst öffentliche Gebäude, wenn 
daznu geeignete vorhanden sind, zu nehmen; sind aber dergleichen nicht vorhanden, so 
bestimmt die betreffende Behörde diejenigen Privatgebäulichkeiten, welche dazu abge- 
geben werden müssen. 
Nalural-Lieferungen sind in Friedenszeiten in der Regel durch von den Staats- 
oder Gemeindebehörden abzuschließende Lieserungsverträge zu beschaffen. In Kriegs- 
zesten können solche Lieserungen denjenigen auferlegt werden, welche sich im Besitze der 
in Frage stehenden Gegenstände befinden. Bei der Auflage von dergleichen Lieferungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.