120 1859.
ist auf möglichste Vertheilung unter die Besiter der zu liefernden Gegenstände nach Ver-
hältniß der Größe des Besitzes und mit Berücksichtigung des eigenen Bedürfnisses der
Ersteren, sowie auch auf ausreichende Cntschädigung zu sehen.
17.
2.
Den Verfügungen der auSführenden Behörden ist stets ohne Aufschub Folge zu lei-
sten. Die Behörden sind berechtigt, Säumige oder Widerspenstige durch Strafauflage
hierzu anzuhalten, nach Befinden auch das zu Leistende mit Zwang, wenn nöthig mit-
telst militairischer Exerution, von denselben zu erheben oder auf ihre Kosten anderweit zu
beschaffen.
Wenn abwesende Leistungepflichtige keine Einrichtung getroffen haben, nach wel-
cher die sie während ihrer Abwesenheit treffenden Militairlasten vorschristemäßig gelei-
stet werden (§F. 1), so ist der Gemeindevorstand berechtigt, auf Kosten des Pflichtigen
das Erforderliche anzuordnen.
Sofern Gemeinden dieihnen auferlegten Beträge nicht gehörig leisten sollten, sind
die betrefsenden Staatsbehörden befugt, dieselben zu erheben und, da nöthig, durch
Exeention beizutreiben.
Der durch Anwendung von Zwangsmaßhregeln erwachsende Aufwand wird gleich-
sall im Benwaltunge##cge cxecmivish belgetrieben.
8. 18.
Gegen Verfügungen und sonstige A ts · und Gemeinde-Behörden
findet binnen acht Tagen von dem aenninn -an, wo der Soerchn Kenntniß davon
erlangt hat, Bernfung im geordneten Instanzenzuge statt, jedoch ohne aufschiebende
Wirkung.
Für die im §. 2 benannten Militairlasten wird eine Vergütung nach billiger Taxe
aus der Landescasse geleistet, soweit nicht die betrefsenden Truppen selbst eine Vergütung
bezahlt haben.
Die Bestimmung der Taxe und dessen, was dasür zu leisten ist, findet von Zeit
zu Zeit im Verordnungswege statt und wird öffentlich bekannt gemacht.
Insoweit die Vergütung nach diesen Taxen nach der Natur der Verhältnisse nicht
eintreten kann, hat der Betheiligte den Betrag seiner Leistung oder Beschädigung zu
berechnen und durch den Gemeindevorstand unter Zuziehung von Sachverständigen,
welche das Verwaltungsamt bestimmt, feststellen zu lassen, vorbehältlich der Ermäßigung
durch die dazu berufenen Staatsbehörden.