1859. 121
§. 20.
Die vollständige und endgültige Ausgleichung der Militairlasten durch Vergütung
von Seiten des Staats erfolgt wo möglich 6 Monate nach dem Schlusse des Calender-
jahres, in welchem sie entstanden sind.
Unser Ministerium hat wegen gehöriger Liquidirung und Bescheinigung der Mili-
tairlasten und periodischer Vorlegung der Liquidationen die erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
Die Vergütung wird von dem Verwaltungsamte bei der Regierung spätestens mo-
natlich, nach dem Ermessen des Ministeriums auch in kürzeren Fristen liquidirt.
Dasselbe ist berechtigt, denjenigen, welche die Vergütung getragener Militairlasten
beanspruchen, die Anmeldung und Bescheinigung ihrer desfallsigen Forderung binnen
einer ausschließlichen, jedoch nicht kürzer als 4 Wochen zu bestimmenden, Frist, auf-
zugeben.
Den bezüglichen Liquidationen müssen die vollständigen Quittungen des Militairs
resp. der Magazinverwaltungen beigesügt sein, worauf die Negierung, nach geschehener
Nevision und Feststellung derselben, über die licuidirten Beträge Vergütungs-Aner-
kenntnisse ausgestellt.
Sind Bescheinigungen von Seiten des Militairs nicht zu erlangen gewesen, so
kann von der Staatsbehörde das Zeugniß des Gemeindevorstandes, daß die in Frage
stehende Leistung wirklich erfolgt sei, als genügend angesehen werden.
In den Vergütungs--Anerkenntnissen sind die verabreichten Gegenstände, sowie
die Vergütungsansäße dafür, anzugeben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstl. Insiegel
beidrucken lassen.
o geschehen
Rudolstadt, den 27. Mai 1859
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.