Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

126 1859. 
XXV. Ministerial-Bekauntmachnng 
vom 8. Juni 1859, das Verbot der Ausfuhr von Schlachtvieh betreffend. 
Nachdem die Ausfuhr von Schlachtvieh, und zwar von Rindvieh, Schweinen, 
Hammeln, anderem Schaafvieh und Ziegen von der Königlich Baverischen Regierung 
über die westliche Zollgrenze (vom Hauptzollamtsbezirke Zweibrücken bis zum Hauptzoll- 
amtsbezirke Lindau, beide eingeschlossen.) ferner von Seiten der Königlich Würktember- 
gischen und Großherzoglich Badischen Regierungen über ihre Zollgrenzen verboten wor- 
dem istund auch die Königlich Preußische Regierung dieser Maßregel hinsichtlich der äuße- 
ren Zollgrenze (gegen das Zollvereinsausland) im Westen der Monarchie sich angeschlos- 
sen hat, so wird auf Höchslen Befehl Serenissimi und auf den Grund des §. 3 des Zoll- 
gesetzes vom 1. Mai 1838 die Ausfuhr von Schlachtvieh (Pos. 39.b— der II. Ab- 
theilung des Vereins-Zolltarifs) aus dem Fürstenthume über die vorbezeichneten Grenzen 
des Zollvereins nach dem Zollvereins-Ausland bei Vermeidung der in dem Gesete über 
Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom gleichen Tage festgesetzten Strafen 
bis auf Weiteres hierdurch verboten. 
Zugleich werden die dlesselllgen Staaksunterthanen vor dem del Uebertretung des 
Verbotes sie treffenden Schaden und Nachtheil gewarnt. 
Rudolstadt, den 3. Juni 1859. 
Fürstl. Schwarzb. Miuisterium. 
Dr. v. Bertrab. 
 
	        
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