18 1859.
burg, der Fürslenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes Lippe und des
Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mit-
glieder des deutschen Zoll, und Handels-Vereines, nämlich der Krone Bayern, der Krone
Sachsen, der Krone Hannover und der Krone Württemberg, des Großherzogthumes Ba-
den, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, zugleich das Land-
gräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen Zoll- und Handels-
Verein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthumes Sachsen, der Herzog-
thümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der
Fürstenthilh hwarzburg.Rudolstadt und Schwarzburg. Sondershausen, Reuh älterer
und Reuf jüngerer Linie, des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Olden-
burg, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Franksurk einerseits, und Seine
EEcellenz der Präsident der Argenlinischen Konsöderation andererseits, von dem Wunsche
beseelt, die Freundschafts-, Handels, und Schiffahrts-Beziehungen zwischen den Staaten
des Zollvereines und der Argentinischen Konföderation anszudehnen und zu brsestigen,
haben es für Fweckmäßig und augemessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und
zu gedachtem Behufe einen Vertrag abzuschließen und haben zu dem Ende zu Bevoll-
mächtigten ernannt, nämlich:
Se. Majestät der König von Preußen
den Herrn Herrmann Herbort Friedrich von Gülich, Allerhöchst.Ihren
Geschäftsträger und Gencral-Consul, und
Se. Excellenz der Präsident der Argentinischen Kon föderation
den Herrn Dr. Bernabe Lopez, Ihren Minister der auswärtigen Angelegen-
eiten,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger
Fomm befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel I.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und deren Unterthanen einerseits und der
Argentinischen Konsöderation und deren Bürgern andererseits soll fortdauernde Freund-
schaft bestehen.
Artikel 2.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und sämmtlichen Gebieten der Argentini-
schen Konsöderation soll gegenseitige Freiheit des Handels Statt finden. Die Unter-
thanen und Bürger der vertragenden Theile sollen mit ihren Schiffen und Ladungen frei