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und in aller Sicherheit nach allen denjenigen Plätzen, Häsen und Flüssen eines oder des
anderen Theiles kommen dürsen, deren Besuch anderen Ausländern, oder den Schiffen
oder Ladungen irgend einer anderen fremden Nation oder eines anderen sremden Staates
gegemwärlig gestattel ist, oder künstig gestattet werden moöchte, sie sollen in dieselben
einlaufen und in irgend einem Theile derselben bleiben, sich daselbst aufshalten, Häuser
und Waarenlager zum Zwecke ihres Aufenthaltes und ihres Handels miethen und be-
nußen, und mitrohen Erzeugnissen, Manufaktur, und Fabrik, Waaren aller Art, soweit
es die Gesetze des Landes gestatten, Handel treiben dürsen, und sie sollen überhaupt
in allen ihren Angelegenheiten den vollständigsten Schutz und die vollständige Sicherheit
genießen, wobeisie jedoch den allgemeinen Gesetzen und Gebräuchen des Landes unter-
worfen bleiben.
In gleicher Weise soll es den Kriegs., Post, und Passagier-Schiffen der verlra-
genden Theile gestattet sen, frei und sicher in alle Häsen, Flüsse und Plätze zu kommen,
deren Besuch anderen Kriegsschiffen und Packekbooten gestaltet ist oder künftig gestattet
werden möchte, und sie sollen in dieselben einlaufen, darin vor Anker gehen, daselbst
verbleiben und sich wieder ausrüsten dürsen, wobei sie jedoch den Gesetzen und Gebräu-
chen des Landes untenvorfen bleiben.
Artikel 3.
Die beiden vertragenden Theile kommen dahln überein, daß jede Begünstigung und
Besreiung, so wie jedes Vorrecht und jede Immunität in Handels= oder Schiffahrks=
Angelegenheiten, welche einer derselben den Unterthanen oder Bürgern einer anderen
Negierung, eines anderen Volkes oder Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat, vder
künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unter-
thanen und Bürger des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlic,
wenn das Zugeständniß an jene andere Regierung, Volk oder Staat unentgeltlich ge-
macht worden, oder gegen Leistung einer entsprechenden Ausgleichung, wenn das Zu-
geständniß bedingungeweise erfolgt war.
Artikel 4.
Es sollen auf die Einfuhr von Natur- und Gewerbs-Erzeugnissen, der. änder eines
der verlragenden Theile in die des anderen Theiles ke ine höhere oder andere Abgaben
als diejenigen gelegt werden, welche von gleichartigen Natur, oder Gewerbs-Etzengnis-
sen anderer Länder gegenwärtig vder künstig zu entrichten sind; auch soll in den Ländern
keines der vertragenden Theile die Ausfuhr irgend welcher Gegenstände in die Länder
des anderen Theiles mit anderen oder höheren Zöllen und Abgaben, als mit denjenigen