Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 153 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Sechzehates Stäck vom Jahre 1850. 
X XXXVIII. Verorbnung 
vom 25. November 1859, die Competenzverhältnisse der Bergbehörden. v. u. 
end. 
Wir Friedrich Gũnther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ot. 
haben in Folge der neueren Geseßgebung eine Revision der bestehenden Beslimmungen 
über die Competenzverhältnisse Unserer Vergbehörden und insbesondere über die Zu- 
ständigkeit Unserer Verggerichte, sowie chber das von denselben zu beobachtende Ver- 
sahren vornehmen lassen, und verordnen nach dem Resultate derselben auf den Antrag 
Unseres Ministeriums, was folgt: 
J. Gompetenzverhältufe im Alllgemelnen. 
8. 1 
Die Zuständigkeit des Fürstlichen Bergamtes zu Könih und des mit demselben 
verbundenen Berggerichts erstreckt sich auf den ganzen Umfang des Fürstenthums. 
Der dem Fürstlichen Justizamte zu Frankenhausen mititelst Höchster Resolution 
vom 26. September 1838 ertheilte Auftrag zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit in 
dem unterherrschaftlichen Landestheile wird hiermit zurückgezogen. 
Das Berggericht hat jedoch in Rechtssachen, bei welchen der Fürstlichen Unter- 
herrschaft angehörige Personen oder Sachen betroffen werden, regelmäßig diejenige 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsomml. XX. 25 
Ausgegeben in Rudolstadt den 3. Dec. 1859.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.