1859. 153
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechzehates Stäck vom Jahre 1850.
X XXXVIII. Verorbnung
vom 25. November 1859, die Competenzverhältnisse der Bergbehörden. v. u.
end.
Wir Friedrich Gũnther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ot.
haben in Folge der neueren Geseßgebung eine Revision der bestehenden Beslimmungen
über die Competenzverhältnisse Unserer Vergbehörden und insbesondere über die Zu-
ständigkeit Unserer Verggerichte, sowie chber das von denselben zu beobachtende Ver-
sahren vornehmen lassen, und verordnen nach dem Resultate derselben auf den Antrag
Unseres Ministeriums, was folgt:
J. Gompetenzverhältufe im Alllgemelnen.
8. 1
Die Zuständigkeit des Fürstlichen Bergamtes zu Könih und des mit demselben
verbundenen Berggerichts erstreckt sich auf den ganzen Umfang des Fürstenthums.
Der dem Fürstlichen Justizamte zu Frankenhausen mititelst Höchster Resolution
vom 26. September 1838 ertheilte Auftrag zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit in
dem unterherrschaftlichen Landestheile wird hiermit zurückgezogen.
Das Berggericht hat jedoch in Rechtssachen, bei welchen der Fürstlichen Unter-
herrschaft angehörige Personen oder Sachen betroffen werden, regelmäßig diejenige
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsomml. XX. 25
Ausgegeben in Rudolstadt den 3. Dec. 1859.