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unterhensschaftliche Gerichtsstelle, in deren Bezirke jene Personen oder Sachen sich befiu-
den, zur Vornahme der auf die Instruction der Sache bezüglichen Handlungen, wie
zur Abhaltung von Terminen, Abforderung von Erklärungen, Vornahme von Besich-
tigungen, desgleichen auch zur Vollstreckung der Hülfe u. s. w. zu requiriren. Gleiche
Nequisitionen erläßt das Berggericht bei größeren Ontsentfernungen auch an die Gerichts-
stellen der Oberherrschaft.
II. Zuständigkeit des Berggerichts in streitigen Bergsachen
und das Verfahren in solchen.
8. 2.
Das Berggericht hat als korum specialo causno die erstinstanzliche Leitung und
Entscheidung aller streitigen Bergsachen, ohne Rücksicht aus die Höhe des Werths der-
felben (5. 3 des Gesetzes vom 1. Mai 1850, die Aufhebung des privilegirten Gerichts-
standes betreffend, Ges.-Samml. 1850, S. 360). Eine freiwillige Erstreckung dieser
Gerichtsbarkeit ist unstatthaft. Die Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand den Werth
von 175 Fl. = 100 Thlr. nicht erreicht, werden nach Maßgabe der für das Ver-
sahren vor den Einzelgerichten bestehenden Vorschriften verhandelt (S§. 64 ff. des
Gesetzes, die Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betref-
fend, vom 13. November 1858 — G. S. IB58, S. 253 —), wogegen bei Streit-
objecten im Werthsbetrage von 175 Fl. = 100 Tatr. und darüber die das Verfahren
vor den Collegialgerichten regelnden Vorschristen Anwendung finden (§. 40 ff.ebendaf.).
Die Ermittelung des Werths des streitigen Gegenstandes erfolgt nach Maßgabe
der Vorschristen im §. 22 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte 2. 2c.
vom 1. Mai 1850 (S. 352 ff. der G. S.) und in den §§. 1—3 des gedachten
Gesetzes vom 13. November 1858 (G., S. 1858, S. 253).
S. 3
In Coneursprocessen wird beim Berggeichte ein Specialconcurs über die dem
Gemeinschuldner gehörigen Bergtheile und dessen sonstiges Bergeigenthum zur Be-
friedigung der Berggläubiger eingeleitet und nur diejenige Specialmasse, welche zu
dieser Befriedigung nicht erforderlich ist, an die Hauptmasse abgeliefent.
Wenn auherhalb des Concurses die Subhastation von Bergeigenthum auf
Requisition einer andern Behörde erfolgt, so hat das Berggericht den Erlös eben-
falls nur nach Abzug der Bergschulden an die requirirende Behörde abzuliesern.