Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 
SF. 4. 
Nach Maßgabe der §§. 12, 16, 21 des Gesetzes über die Zuständigkeit der 
Gerichte 2c. vom 1. Mai 1850 (Ges.-Samml., Seite 352 ff.) und der S§. 136 ff. 
des Gesetzes, die Verbesserung des Verfahrens in bürzerlichen Rechtsstreitigkeiten 
betrefsend, vom 13. November 1858 (Ges.= Samml. S. 25 ff.) gehen die Berufungen 
gegen Desinitiventscheidungen und Zwischenbescheide des Berggerichts bei Beschwerden, 
deren Gegenstand den schätzbaren Werth von 432 Fl. — 25 Thlr. nicht erreicht, an das 
Kreisgericht zu Rudolstadt, welches in letzter Instanz entscheidet. Erreicht der Gegen- 
stand der Beschwerde den Werth von 437 Fl. = 25 Thlr., aber nicht von 175 Fl. = 
100 Thlr., so ist für dergleichen Berufungen und zwar mit Ausschluh jeder weiteren 
Berufung das Appellationsgericht zuständig. 
Bei Beschwerden, deren Gegensland den Werth von 175 Fl. = 100 Thlr. 
erreicht, oder unschätbar ist, bildet das Appellationsgericht ebenfalls die Berufungs. 
Instanz; es ist jedoch solchenfalls gegen dessen Entscheidung die Oberberufung nur 
dann ausgeschlossen, wenn von ihm die Entscheidung des Berggerichts bestätigt wird. 
Im Uebrigen sinden die Vorschriften der §§. 136 — 140 des Gesetzes vom 
13. November 1858 auf streitige Bergsachen ebenfalls Anwendung. 
S. 5. 
Die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen, sowie die Zuständigkeit zu deren Ver- 
handlung und Entscheidung, desgleichen die Anfechtbarkeit der in solchen Klagsachen 
erkheilten Entscheidungen wird nach den §#. 14| fi. des Gesetzes vom 13. Nov. 1858 
und den S5. 11, 17 und 21 des Gesetzes vom 1. Mai 1850 über die Zuständigkeit 
der Gerichte 2c. beurtheilt. Es sind demnach Klagen über Nichtigkeiten, welche das 
Versahren oder die Entscheidung des Berggerichtes zum Gegenstande haben, beim 
Kreisgerichte zu Rudolstadt, über Nichtigkeiten, welche bei diesem Gerichte vorkommen, 
beim Appellationsgerichte und über Nichtigkeiten, welche das Verfahren oder die 
Entscheidungen des lepzteren Gerichts betreffen, ebenfalls bei dem Appellationsgerichte 
in erster Instanz anzubringen. 
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S 
S. 6. 
Für das Hülfsverfahren sind die Vorschriften der Executions-Ordnung vom 
18. Juni 1854 (Ges. Samml. Seite 138 ff.) mahgebend. 
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