Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

158 18559. 
8. 17. 
Ist das Grubenfeld ins Freie gefallen, so wird das Folium des Bergbuchs als 
erledigt abgeschlossen. Wird ein solches Feld später wieder verlichen, so ist auf dem 
neu anzulegenden Folium auf das frühere erledigte hinzuweisen. 
8. 16. 
Zu dem Bergbuche ist ein alphabetisches Negister über die Namen der Gruben, 
und ein desgleichen über die Grubenbesitzer zu führen. 
Das Berggericht hat vor Aussertigung von Urkunden über irgend eine Hand- 
lung der sreiwilligen Gerichtsbarkeit, welche die Uebertragung, Verpfändung oder 
sonstige Belastung von Bergeigenthum betrifft, sich mit dem Bergamte in Verbindung. 
zu sehen. Dem letzteren sind auch alle Concepte zu solchen Urkunden vorzulegen, 
damit der vorgekommene Fall zu dem Bergbuche notirt und die betreffende Stelle 
dieses Buches nach Band und Seitenzahl auf dem Concepte vermerkt wird. Dieser 
Vermerk ist der Aussertigung der Urkunde selbst einzuverleiben. 
Berufungen gegen berggerichtliche Verfügungen in Sachen der freiwilligen Ge- 
nichtsbarkeit gehen nach Maßgabe des §. 13 des#esetzes vom 1. Mai 1850 (S. 355 
d. G.= S.) an das Kreisgericht zu Rudolsladt. 
IV. Straf= und Polizeigerichtsbarkeit. Bergpolizel. 
Dieiplinarsachen. 
8. 21. 
Die den Bergbehörden früher zugestandene Straf= und Polizeigerichtsbarkeit 
wird in Gemäßheit der Vorschristen der Straf-Prozeß. Ordnung von den ordentlichen 
Gerichten des Landes ausgeübt. 
Das Vergamt kann jedoch nach Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz= 
buche und zur Stras= Proceß-Ordnung die auf Grund berggesetlicher Bestimmungen 
verfallenen Geldbußen einfordern, sowie in Gemäßheit des Geseyes vom 9. März 1855 
(S. 48 der G.-S.) Ge= und Verbote mit Strasandrohungen im Bereiche der Berg- 
polizei erlassen. 
Die Vorschriften über den Umfang und die Behandlung der Diseiplinarsachen 
erleiden hierdurch keine Aenderung.
	        
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