1859. 150
V. Ansatz und *= von Kosten, sowie Führung
der Cahe ngejchãft e.
Beim Berggerichte findet der B der serichilichen und außergerichtlichen Kosten
nach den für die ordentlichen Gerichtsbehörden des Landes gegebenen Vorschriften mit
der Maßgabe statt, daß in streitigen Sachen, deren Gegenstand 175 Fl. = 100 Thlr.
erreicht oder unschätzbar ist, die für das Kreisgericht normirten Sätze maßgebend sind.
Die Buchung und Einziehung von Kosten, sowie die Verrechnung der bei der berg-
gerichtlichen Sportelcasse vorkommenden Ausgaben geschieht nach den Bestimmungen
der Verordnung vom 10. December 1852 (S. 251 ff. der G.-S.) und der Verordnung
vom 18. Januar 18506 (S. 72 ff. der G., S.).
Es soll jedoch dem Berggerichte nachgelassen sein, die desfallsigen Ausgalebelege
statt einvierteljährlich, nur alljährlich mit den Lieserscheinen, den Sportelbüchern und
dem verbliebenen Baarbestand und zwar längstens bis zum 1. April des nächstfolgenden
Jahres bei der Fürstl. Regierung einzureichen. Der Bergrichter ist zugleich Sportel.
Cassen. Venwalter und als solcher zu den nach der Verordnung vom 1 1. April 1851
(S. 19 der G., S.) den Sportelrendanten zugebilligten Collecturgebührenbezügen be-
rechtigt.
VI. s—“:
Die nächsie dienstliche Aussicht über * Berggericht steht dem Krisgerihte zu
Andolsadt zu. Die Aussichtsbehörde für das Bergamt bildet das Fürstliche Finanz-
Collegium.
VII. Schlußbestimmung.
. 24.
Gegemwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1860 in Krast.
Urkundlich unter Unserem Färstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen
Unterschrist.
So geschehen
Frankenhausen, den 25. November 1859.
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.