18559. 161
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzurg. Rudolstadt.
Sschwwehne Süa vom Zuhrt 1850.
M XXXIX. Verordnung
vom 9. Derember 1859, betreffend die Abänderung der Verordnung güber die
Errichtung einer Pensions-Anstalt für Wittwen und Waisen vom 2. März
842 (Ges.-Samml. 1842, S. 57).
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg .
haben, da der in der Verordnung vom 2. März 1842 (Ges., Samml. 1842, S. 57)
§. 24 bestimmte Zeitraum von 10 Jahren als zu kurz erschien, um in demselben
eine sichere Grundlage für eine mit den Statuten der Pensionsanstalt für Wittwen
und Waisen vorzunehmende Nevision zu gewinnen, erst jetzt die vorbehaltene ge-
naue Prüfung der grundsäßlichen Bestimmungen der Anstalt eintreten lassen können.
Als Nesultat dieser sorgsältigen Untersuchung hat sich ergeben, daß es, ohne
den Bestand der Anstalt zu gefährden, auch zur Zeit noch nicht thunlich ist, die
Wittwen-Gehalte und Waisen-Unterstützungen zu erhöhen. Dagegen hat sich die
Näthlichkeit der Aufnahme einer neuen Beitrags und Pensionsclasse, sowie ver-
schiedener anderer Modisicationen der Statuten herausgestellt und haben Wir deshalb
beschlossen, zusätzlich zu der Verordnung vom 2. März 1842 zu bestimmen, was
olgt
solgt Art. 1.
Zu F. 3 alin. 1 der Verordnung.
Auch die Mitglieder des Gendarmerie-Corps können der Pensions, Anstalt bei
treten, ohne jedoch zum Beitritt zwangsverpflichtet zu sein.
Färstl. Schw. Rudolst. Gesetzsfamml. XX. 26
Ausgegeben in Rudolstadt den 17. Der. 1859.