Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

166 1859. 
stindern aus einer frũheren durch den Tod der Ehefran aufgelösten Ehe concurrirt, so 
werden, insofern nicht der Vormund der aus der früheren Ehe abstammenden Kinder aus 
dem Grunde, weil dieselben bei ihrer Stiefmutter erzogen werden, in die Darreichung 
der vollen Pension an lettere einwilligt, unter Hinzurechnung von zwei Kopftheilen für 
die Wittwe Kopstheile gebildet und der Wittwe die auf sie und ihre leiblichen Kinder 
fallenden Kopftheile zugewiesen, die anderen, auf die Stiefkinder sallenden Kopstheile 
aber diesen überlassen. 
Art. 14. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1860 in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Unter- 
rist. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. December 1859. 
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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